Ab dem 01.07.2023 gilt in der EBW eine neue Förderrichtlinie. Die Antragstellung erfolgt dann direkt durch die Beratungsempfängerinnen und Beratungsempfänger und das Zulassungsverfahren für Energieberaterinnen und Energieberater geht auf die dena über.
Ab dem 01.07.2023 werden im Rahmen der EBW die Zuschüsse direkt an die Beratungsempfängerinnen und Beratungsempfänger ausgezahlt. Diese stellen den Förderantrag und erhalten den Zuwendungsbescheid direkt vom BAFA. Die Beratungsempfängerinnen und Beratungsempfänger können sich im Förderverfahren durch die Energieberaterin oder den Energieberater vertreten lassen.
Energieberatungen für Wohngebäude können zukünftig nur noch gefördert werden, wenn ein individueller Sanierungsfahrplan (iSPF) mit der aktuellen iSFP-Druckapplikation erstellt wird. Dies gilt für Förderverfahren mit Antragstellung ab dem 01.07.2023. Damit wird die Vergleichbarkeit und Qualität von Beratungsberichten weiter erhöht.
Eine weitere Änderung betrifft neben der EBW auch die Bundesförderung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme (EBN). Ab dem 01.07.2023 kann in beiden Förderprogrammen eine Energieberatung nur gefördert werden, wenn die Energieberaterin oder der Energieberater in der Expertenliste in der betreffenden Kategorie gelistet ist. Übergangsweise wird bis zum 31. Dezember 2023 eine Zulassung für das jeweilige Förderprogramm durch das BAFA auch ohne Eintragung in die Expertenliste anerkannt.
In diesem Zusammenhang geht die Zuständigkeit für die Zulassung von Energieberaterinnen und Energieberater für die Förderprogramme EBW und EBN ab dem 01.07.2023 auf die Deutsche Energie-Agentur (dena) über. Damit liegt die Zulassung für Energieberatungen bei der EBW, EBN und für die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) in einer Hand bei der dena.
Die neue Förderrichtlinie zur EBW wurde am 21.06.2023 im Bundesanzeiger veröffentlicht.