Die EU-Kommission schlägt eine Anpassung der Regelung für den Drittnetzzugang von Wärmenetzen in der europäischen Richtlinie für Erneuerbare Energien vor. Ein von der BfEE und dem BMWK beauftragtes Kurzgutachten analysiert diesen Änderungsvorschlag und stellt die Regulierungsanforderungen für eine Umsetzung in deutsches Recht dar.
Bei der Fernwärme handelt es sich um eine vertikal integrierte Versorgungsstruktur. In der Regel betreiben Fernwärmeversorgungsunternehmen das Wärmeverteilnetz und liefern – zumeist eigens erzeugte – Wärme an die an das Netz angeschlossenen Kundinnen und Kunden. Schließen sich andere Wärmelieferanten an das bestehende Wärmenetz an, spricht man von einem Drittnetzzugang. Mit ihrem Entwurf zur Änderung der europäischen Erneuerbaren Energien Richtlinie (2018/2001) vom Juli 2021 schlägt die EU-Kommission vor, die Regelungen für den Drittnetzzugang zu Wärmenetzen zu ändern. Mitgliedsstaaten müssen den Drittnetzzugang demnach nicht mehr, wie bisher, nur optional ermöglichen, sondern zukünftig verpflichtend.
In dem von der BfEE für das BMWK beauftragten Projekt „Wärmewende: Die Energiewende im Wärmebereich – Zielbild und Instrumente zur Dekarbonisierung der Wärmeversorgung“ haben das Öko-Institut und die Kanzlei Becker Büttner Held als Teil eines Konsortiums eine Bewertung des Vorschlags der EU-Kommission vorgenommen. Es erfolgt eine Diskussion der technischen Herausforderungen bei einer Öffnung von Wärmenetzen und es wird der Zusammenhang zwischen einer solchen Regulierung und dem Anteil erneuerbarer Wärme bzw. Abwärme in anderen EU-Mitgliedsstaaten analysiert. Des weiterem werden die Regulierungsanforderungen, die mit einer Umsetzung des Vorschlags der EU-Kommission in das deutsche Recht einhergingen, dargestellt. Das Papier schließt mit einer Diskussion über die Eignung des regulierten Drittnetzzugangs als Hebel zur Dekarbonisierung der Wärmenetze.
Das Kurzgutachten „Regulierungsanforderungen an einen Drittnetzzugang für Wärmenetze“ finden Sie hier.