Plattform für Abwärme

Die Plattform für Abwärme schafft erstmals eine Übersicht zu gewerblichen Abwärmepotentialen in Deutschland. Ziel ist es, diese Abwärme nutzbar zu machen und damit die Energieffizienz in Deutschland weiter zu steigern. Dafür werden die Abwärmedaten von Unternehmen mit einem Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 2,5 Gigawattstunden pro Jahr auf einer öffentlichen Plattform bereitgestellt und für Unternehmen vor Ort sichtbar gemacht.

Eine Stahlwerkstatt Plattform für Abwärme (Vergrößerung öffnet sich im neuen Fenster) Quelle: @胜 张 /adobestock.com

Die Plattform für Abwärme ist ab sofort verfügbar.

Wichtige Hinweise

Um im Einzelfall unverhältnismäßige Belastungen der betroffenen Unternehmen, aufgrund des kurzen Zeitraums zwischen Inkrafttreten des EnEfG und Ablauf der Frist zur Übermittlung der Daten zu vermeiden, sowie im Hinblick auf Verzögerungen bei der technischen Umsetzung der Plattform für Abwärme, setzt das fachlich zuständige Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz die Frist zur Übermittlung von Informationen zum 1. Januar 2024 nach §§ 17 Absatz 2 Satz 1 i. V. m. 20 Absatz 4 EnEfG sowie die entsprechende Bußgeldbewehrung nach § 19 Abs. 1 Nr. 9 EnEfG für zwölf Monate aus, das heißt bis zum 1. Januar 2025.

Zu den konkreten Auskunfts- und Informationspflichten der betreffenden Unternehmen hat die BfEE ein Merkblatt veröffentlicht. Überdies wird ein technischer Leitfaden für die Anwendung des Portals bereitgestellt. Beide Publikationen können im Downloadbereich abgerufen werden.

Häufig gestellte Fragen

Registrierung

Was ist die Plattform für Abwärme?

Die Plattform für Abwärme schafft erstmals eine Übersicht zu gewerblichen Abwärmepotentialen in Deutschland. Ziel ist es, diese Abwärme nutzbar zu machen und damit die Energieffizienz in Deutschland weiter zu steigern. Dafür werden die Abwärmedaten auf einer öffentlichen Plattform bereitgestellt und für Unternehmen vor Ort sichtbar gemacht.

Gesetzlich ist die Plattform für Abwärme im § 17 des Energieeffizienzgesetzes (EnEfG) verankert. Sie wird gemäß § 17 Absatz 2 EnEfG durch die Bundesstelle für Energieeffizienz (BfEE) im Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) umgesetzt.

Welche Unternehmen sind verpflichtet?

Nach § 17 Absatz 1 EnEfG sind Unternehmen mit einem jährlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 2,5 GWh im Durchschnitt der letzten drei Kalenderjahre verpflichtet, Informationen über ihre Abwärme an die BfEE zu übermitteln. Als Unternehmen (im Sinne des europäischen Unternehmensbegriffes) gilt jede Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt.

Der Gesamtendenergieverbrauch eines verpflichteten Unternehmens ergibt sich aus allen sich im Eigentum befindlichen, selbst genutzten sowie alle angemieteten Gebäude und Standorte, an denen Energie verbraucht wird sowie alle weiteren, zum Unternehmen gehörenden Energieverbraucher (Anlagen, Prozesse, Maschinen, etc.) in Deutschland.

In den Gesamtendenergieverbrauch fließen die verbrauchten Energiemengen aller im relevanten Zeitraum eingesetzten Energieträger ein (beispielsweise Strom, Erdgas, Braunkohle, Steinkohle, bezogene Fernwärme). Ausnahmen sowie eine Erläuterung der Methodik zur Bilanzierung finden sich im Merkblatt zur Ermittlung des Gesamtendenergieverbrauchs, welches auf der Homepage des BAFA (www.bafa.de  Energie  Energieaudit nach EDL-G  Publikationen) zu finden ist.

Ausgenommen von jeglicher Auskunftspflicht sind gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EnEfG nur die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, der militärische Abschirmdienst, der Bundesnachrichtendienst, die Streitkräfte sowie deren unmittelbar für Verteidigungszwecke betriebene Einrichtungen und Anlagen.

Welche Fristen gelten?

Grundsätzlich müssen die Informationen immer bis spätestens zum 31. März eines jeden Kalenderjahres übermittelt bzw. bestätigt werden. Zudem sind die Unternehmen auch verpflichtet, bei Änderungen diese unverzüglich der BfEE mitzuteilen.

Nach dem Energieeffizienzgesetz (EnEfG) sind Unternehmen zudem verpflichtet, Informationen zu anfallender Abwärme erstmals bis zum 1. Januar 2024 an die BfEE beim BAFA zu übermitteln. Die konkreten Regelungen finden sich in § 17 Absatz 2 Satz 1 i. V. m. § 20 Absatz 4 EnEfG.

Wichtiger Hinweis:
Um im Einzelfall unverhältnismäßige Belastungen der betreffenden Unternehmen, aufgrund des kurzen Zeitraums zwischen Inkrafttreten des EnEfG und Ablauf der Frist zur Übermittlung der Daten zu vermeiden, setzt das fachlich zuständige Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) die Frist zur Übermittlung von Informationen zum 1. Januar 2024 für zwölf Monate aus, das heißt bis zum 01.01.2025. Dies gilt in gleicher Weise für die entsprechende Bußgeldbewehrung nach § 19 Absatz 1 Nr. 9 EnEfG. Die Verschiebung schafft zudem Zeit für die notwendige technische Umsetzung der Plattform.

Wo finde ich das Portal/die Plattform?

Das Portal ist unter nachfolgendem Link abrufbar: https://elan1.bafa.bund.de/bafa-portal/pfa

Müssen sich alle Unternehmen einer Unternehmensgruppe separat auf der Plattform anmelden oder ist es möglich die Meldung über einen zentralen Zugang für die Unternehmensgruppe abzugeben?

Grundsätzlich wird die Registrierung zur Plattform als zentraler Zugang für eine Unternehmensgruppe ermöglicht. Dies entbindet aber nicht von der Verantwortung eines jeden einzelnen Unternehmens der gesetzlichen Meldepflicht für die im Unternehmen anfallende Abwärme nachzukommen. Ferner müssen die Abwärmepotentiale für jeden Standort jeweils einzeln im Portal angegeben werden.

Portaleingaben

Welche Informationen muss ein Unternehmen übermitteln?

Nach der Regelung in § 17 Absatz 1 EnEfG müssen Informationen zu folgenden Punkten übermittelt werden:

1. Name des Unternehmens,
2. Adresse des Standortes oder der Standorte, an dem die Abwärme anfällt,
3. die jährliche Wärmemenge und maximale thermische Leistung,
4. die zeitliche Verfügbarkeit in Form von Leistungsprofilen im Jahresverlauf,
5. die vorhandenen Möglichkeiten zur Regelung von Temperatur, Druck und Einspeisung,
6. das durchschnittliche Temperaturniveau in Grad Celsius.

Weitere Informationen sind dem Merkblatt zur Plattform für Abwärme zu entnehmen, welches im Downloadbereich abrufbar ist.

Ist eine Bagatellgrenze für „kleine“ bzw. offensichtlich nicht wirtschaftlich nutzbare Abwärmepotentiale vorgesehen?

Das Thema „Bagatellgrenze“ ist derzeit Gegenstand der Diskussion um weitere Vereinfachungen bei der Datenmeldung. Konkrete Regelungen können der jeweils aktuellen Version des Merkblatts entnommen werden.

Wie ist der „Gesamtendenergieverbrauch“ zu bilanzieren?

Hierzu wird verwiesen auf das „Merkblatt zum Gesamtendenergieverbrauch“, welches auf der BAFA-Website abrufbar ist (Dateipfad: BAFA-Homepage > Energie > Energieberatung & Energieaudit > Publikationen > „Merkblatt zur Ermittlung des Gesamtendenergieverbrauchs“).

Müssen die im Portal anzugebenden Daten bereits vorab zertifiziert worden sein?

Nein. Eine Zertifizierung ist nicht erforderlich.

Gibt es im Portal eine Schnittstelle für bestimmte Datenformate, um größere Datenmengen bzw. Daten zu mehreren Standorten gebündelt einzureichen?

Solche Schnittstellen sind aktuell geplant. Diese sind derzeit noch nicht verfügbar, jedoch werden sie zum nächstmöglichen Zeitpunkt hinzugefügt.

Müssen Abwärmemengen gemessen werden? Können auch rechnerische/bilanzielle Abwärmemengen angegeben werden, z.B. durch den Wirkungsgrad einer Anlage?

In Bezug auf die im Unternehmen anfallende Abwärme müssen unter anderem die jährliche Wärmemenge, die max. thermische Leistung sowie die zeitliche Verfügbarkeit in Form von Leistungsprofilen im Jahresverlauf angegeben werden. Informationen zum Umgang mit geschätzten und modellierten Werten können dem Merkblatt entnommen werden.

Müssen im Portal nur solche Abwärmepotentiale gemeldet werden, die Dritten zur Verfügung gestellt werden können oder auch Abwärmepotentiale zur Eigennutzung?

Unabhängig vom Vorliegen einer konkreten Anfrage zu den Abwärmepotentialen von Seiten eines Dritten, sind Unternehmen dazu verpflichtet, die gesetzlichen Informationen zu ihrer im Unternehmen unmittelbar anfallenden Abwärme in das Portal zu übermitteln. Hierzu wird auch auf das Merkblatt verwiesen.

Müssen auch Abwärmepotentiale aus Anlagen gemeldet werden, die nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigungsbedürftig sind?

Ja. Unternehmen sind gemäß § 17 Absatz 1 Energieeffizienzgesetz (EnEfG) dazu verpflichtet, Auskunft zu geben über jegliche im Unternehmen anfallende unmittelbare Abwärme.

Service

Wird es ein Webinar zu den Funktionalitäten der Plattform geben?

Ja, die BfEE informiert hierüber in der Veranstaltungsübersicht auf ihrer Homepage.

Wird es im Portal eine Schnittstelle für bestimmte Datenformate geben, um größere Datenmengen bzw. Daten zu mehreren Standorten gebündelt einzureichen?

Ja, solche Schnittstellen sind aktuell geplant. Gegebenenfalls werden diese noch nicht zum Betriebsstart verfügbar sein, jedoch zum nächstmöglichen Zeitpunkt hinzugefügt werden.

Wird das Merkblatt für die Plattform für Abwärme aktualisiert werden?

Ja. Sobald neue Regelungen in Kraft treten bzw. seitens der BfEE weitere Konkretisierungen vorgenommen werden, erfolgt eine Aktualisierung. Diese wird durch Angabe von Versionsnummer, Stand sowie einer Änderungschronik kenntlich gemacht.

Ab wann ist mit der im Merkblatt erwähnten Mustervorlage zum Leistungsprofil zu rechnen?

Sobald die Plattform betriebsbereit ist, wird eine entsprechende Mustervorlage im Portal bereitgestellt werden.

Informationen zum Thema

Kontakt

  • Plattform für AbwärmeBundesamt für Wirtschaft und AusfuhrkontrolleReferat 511 – Bundesstelle für Energieeffizienz Frankfurter Straße 29 – 35 65760 Eschborn Telefon: 06196 908-1034 E-Mail: pfa@bafa.bund.deErreichbarkeitMontag bis Freitag: 09:00 Uhr – 16:00 Uhr

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