Plattform für Abwärme

Die Plattform für Abwärme schafft erstmals eine Übersicht zu gewerblichen Abwärmepotentialen in Deutschland. Ziel ist es, diese Abwärme nutzbar zu machen und damit die Energieffizienz in Deutschland weiter zu steigern. Dafür werden die Abwärmedaten von Unternehmen mit einem Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 2,5 Gigawattstunden pro Jahr auf einer öffentlichen Plattform bereitgestellt und sichtbar gemacht.

Eine Stahlwerkstatt Plattform für Abwärme (Vergrößerung öffnet sich im neuen Fenster) Quelle: @胜 张 /adobestock.com

Datenmeldung

Das Einreichen von Meldungen gemäß § 17 Abs. 2 Energieeffizienzgesetz erfolgt über das Portal für die Plattform für Abwärme. Die erstmalige Registrierung für das Portal erfolgt hier, anschließende Logins über diesen Link.

Auf dieser Webseite finden Sie hierzu zahlreiche Hilfestellungen wie FAQ, das Merkblatt (inklusive Informationen zu den geltenden Bagatellschwellen) sowie einen Technischen Leitfaden für das Portal für Abwärme.

Veröffentlichte Daten

Die Daten aller Meldungen bis zum 13. Mai 2025 stehen auf der Plattform für Abwärme als Download zur Verfügung. Diese umfassen über 3.100 Firmen und deren über 22.000 Abwärmepotentiale mit einer gesamten jährlichen Abwärmemenge von 222 TWh.

Die Daten der Plattform für Abwärme werden regelmäßig aktualisiert. Sie können diese hier als Excel-Datei abrufen. Eine Registrierung öder ähnliches ist nicht erforderlich.

Einige exemplarische Auswertungen der Bundesstelle für Energieeffizienz finden Sie hier. Bei Fragen oder Anregungen nutzen Sie gerne eine der Kontaktmöglichkeiten, die Sie am Ende der Webseite finden.

Abwärmemenge in der Bundesrepublik Deutschland Mai 2025 Abwärmemenge in der Bundesrepublik Deutschland Mai 2025 (Vergrößerung öffnet sich im neuen Fenster)

Häufig gestellte Fragen

Registrierung

Registrierung Was ist die Plattform für Abwärme?

Die Plattform für Abwärme schafft erstmals eine Übersicht zu gewerblichen Abwärmepotentialen in Deutschland. Ziel ist es, diese Abwärme nutzbar zu machen und damit die Energieeffizienz in Deutschland weiter zu steigern. Dafür werden die Abwärmedaten auf
einer öffentlichen Plattform bereitgestellt und sichtbar gemacht.

Gesetzlich ist die Plattform für Abwärme im § 17 des Energieeffizienzgesetzes (EnEfG) verankert. Sie wird gemäß § 17 Abs. 2 EnEfG durch die Bundesstelle für Energieeffizienz (BfEE) im Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) umgesetzt.

Welche Unternehmen sind verpflichtet?

Nach § 17 EnEfG sind Unternehmen mit einem jährlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 2,5 GWh im Durchschnitt der letzten drei Kalenderjahre verpflichtet, Informationen über ihre Abwärme an die BfEE zu übermitteln. Als Unternehmen (im Sinne des europäischen Unternehmensbegriffes) gilt jede Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt.

Der Gesamtendenergieverbrauch eines verpflichteten Unternehmens ergibt sich aus allen im Eigentum befindlichen, selbst genutzten sowie alle angemieteten Gebäude und Standorte, an denen Energie verbraucht wird sowie alle weiteren, zum Unternehmen gehörenden Energieverbraucher (Anlagen, Prozesse, Maschinen, etc.) in Deutschland.

In den Gesamtendenergieverbrauch fließen die verbrauchten Energiemengen aller im relevanten Zeitraum eingesetzten Energieträger ein (beispielsweise Strom, Erdgas, Braunkohle, Steinkohle, bezogene Fernwärme). Ausnahmen sowie eine Erläuterung der Methodik zur Bilanzierung finden sich im Merkblatt zur Ermittlung des Gesamtenergieverbrauchs, welches auf der Homepage des BAFA zu finden ist (Dateipfad: BAFA-Homepage -> Energie-> Energieberatung & Energieaudit -> Energieaudit nach EDL- G -> Publikationen -> "Merkblatt zur Ermittlung des Gesamtenenergieverbrauchs")

Ausgenommen von jeglicher Auskunftspflicht sind gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EnEfG nur die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, der militärische Abschirmdienst, der Bundesnachrichtendienst, die Streitkräfte sowie deren unmittelbar für Verteidigungszwecke betriebene Einrichtungen und Anlagen.

Welche Fristen gelten?

Grundsätzlich müssen die Informationen gemäß § 17 Abs. 2 EnEfG immer bis spätestens zum 31. März eines jeden Kalenderjahres übermittelt bzw. bestätigt werden. Überdies gilt, dass bei Änderungen der Informationen diese unverzüglich zu aktualisieren sind.

Wichtiger Hinweis: Das fachlich zuständige Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat die erstmalige Meldefrist für die Plattform für Abwärme nach § 17 Abs. 2 i.V.m. § 20 Abs. 4 EnEfG sowie die entsprechende Bußgeldbewehrung nach § 19 Abs. 1 Nr. 9 EnEfG bis zum 01.01.2025 ausgesetzt.

Wo finde ich das Portal/die Plattform?

Das Portal für Abwärme ist unter nachfolgendem Link abrufbar: https://elan1.bafa.bund.de/bafa-portal/pfa

Müssen sich alle Unternehmen einer Unternehmensgruppe separat auf der Plattform anmelden oder ist es möglich die Meldung über einen zentralen Zugang für die Unternehmensgruppe abzugeben?

Grundsätzlich wird die Registrierung zur Plattform als zentraler Zugang für eine Unternehmensgruppe ermöglicht. Dies entbindet aber nicht von der Verantwortung eines jeden einzelnen Unternehmens der gesetzlichen Meldepflicht für die im Unternehmen anfallende Abwärme nachzukommen. Ferner müssen die Abwärmepotentiale für jeden Standort jeweils einzeln im Portal angegeben werden. Es ist Ihnen möglich, alle Informationen gesammelt als Bulk Upload im Portal gemäß der .CSV-Vorlage hochzuladen. Die .CSV-Vorlage kann im Download-Bereich oder im Portal für Abwärme unter Standortliste heruntergeladen werden.

Kann auch ein Bevollmächtigter die Meldung übernehmen?

Die Meldung kann auch von einem externen Bevollmächtigten vorgenommen werden. Bitte beachten Sie, dass hierfür eine entsprechende Vollmacht im Portal für Abwärme hochzuladen ist.

 Kann der Zugang zu einem anderen Fachverfahren in ELAN-K2 verwendet werden?

Nein. Sie müssen sich als meldendes Unternehmen im Portal für Abwärme neu registrieren, vorhandene Registrierungen in anderen Fachverfahren, wie bspw. der Besonderen Ausgleichsregelung, können nicht verwendet werden. Wird eine Registrierung über ELSTER Mein Unternehmenskonto gewählt, ist mit diesem Zertifikat grundsätzlich ein Login auch in andere Fachverfahren des BAFA möglich. Beachten Sie bitte, dass Sie für diese eine entsprechende Registrierung vornehmen.

Portaleingaben

Welche Informationen muss ein Unternehmen übermitteln?

Gemäß § 17 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 EnEfG müssen Informationen zu folgenden Punkten übermittelt werden:

1. Name des Unternehmens,
2. Adresse des Standortes oder der Standorte, an dem die Abwärme anfällt,
3. die jährliche Wärmemenge (in kWh) und maximale thermische Leistung (in kW),
4. die zeitliche Verfügbarkeit in Form von Leistungsprofilen im Jahresverlauf (in KW),
5. die vorhandenen Möglichkeiten zur Regelung von Temperatur, Druck und Einspeisung,
6. das durchschnittliche Temperaturniveau i(n Grad Celsius).

Weiterere Erläuterungen sind dem Merkblatt zur Plattform für Abwärme zu entnehmen, welches im Downloadbereich abrufbar ist.

Wie ist der „Gesamtendenergieverbrauch“ zu bilanzieren?

Hierzu verweisen wir auf das Merkblatt zur Ermittlung des Gesamtenergieverbrauchs, welches auf der Homepage des BAFA unter Publikationen zu finden ist.

Müssen diffuse Abwärmequellen gemeldet werden?

Aktuell müssen nur geführte Abwärmequellen oberhalb der Bagatellschwellen gemeldet werden. Es gibt derzeit keine Planungen, diffuse Abwärmequellen in die Meldepflicht mitaufzunehmen.

Gibt es Bagatellschwellen für "kleine" bzw. offensichtlich nicht wirtschaftlich nutzbare Abwärmepotentiale?

Ja. Konkrete Werte dieser Bagatellschwellen wurden unter Einbezug von Experten nach aktuellem Stand der Technik ermittelt und im Merkblatt zur Plattform für Abwärme ab Version 1.3. veröffentlicht. Dieses finden Sie im unteren Bereich dieser Website unter dem Reiter Publikationen. Bitte achten Sie darauf, jeweils die aktuelle Version des Dokuments zu verwenden.

Gelten die Bagatellschwellen, auch wenn die geplante Novelle des EnEfG in dieser Legislatur nicht mehr in Kraft tritt?

Ja. Die Bundesstelle für Energieeffizienz (BfEE) im BAFA ist nach § 7 Abs. 2 Nr. 6 EnEfG mit Aufbau und Betrieb der Plattform für Abwärme betraut. In Abstimmung mit dem fachlich zuständigen BMWE bleiben die mit Version 1.3 des Merkblatts zur Plattform für Abwärme eingeführten Bagatellschwellen unverändert bestehen. Dies liegt in der Notwendigkeit einer klaren Abgrenzung von melde- und nicht-meldepflichtigen Abwärmequellen sowie Planungssicherheit begründet. Ein Unternehmen, dessen Abwärme unterhalb der Bagatellschwellen liegt, muss folglich nicht melden und begeht dadurch keine Ordnungswidrigkeit nach § 19 Abs. 1 Nr. 9 EnEfG.

Ein Kriterium der Anlagenschwelle wird unterschritten - was gilt?

Wird ein Kriterium der Anlagenschwelle, bestehend aus Abwärmemenge, Betriebsstunden und Abwärmetemperatur, unterschritten, so muss diese Abwärmequelle nicht gemeldet werden. Sie zählt somit auch nicht für die Standortschwelle. Die genauen Werte der Bagatellschwellen finden Sie im Merkblatt für die Plattform für Abwärme. Dieses finden Sie im unteren Bereich dieser Website unter dem Reiter Publikationen.

Muss ich mich registrieren oder melden, wenn keine meldepflichtige Abwärme vorliegt?

Nein. Wenn Ihr Unternehmen über keine meldepflichtige Abwärme verfügt, also die im Merkblatt für die Plattform für Abwärme festgelegte Standortschwelle nicht erreicht wird, muss es nicht melden und sich auch nicht im Portal für Abwärme registrieren.

Müssen die im Portal anzugebenden Daten bereits vorab zertifiziert worden sein?

Nein. Eine Zertifizierung ist grundsätzlich nicht erforderlich.

Gibt es im Portal eine Schnittstelle für bestimmte Datenformate, um größere Datenmengen bzw. Daten zu mehreren Standorten gebündelt einzureichen?

Ja. Es gibt die Möglichkeit, alle Daten zu Standorten und Abwärmepotentialen als Bulk Upload gebündelt in einer .CSV- Datei hochzuladen. Eine Beispieldatei sowie eine detaillierte Dokumentation im Technischen Leitfaden für das Portal für Abwärme finden Sie im unteren Bereich dieser Website unter dem Reiter Publikationen. Die .CSV-Vorlage selbst kann im Downloadbereich oder im Portal für Abwärme unter Standortliste heruntergeladen werden. Bitte beachten Sie, dass nur diese Datei hochgeladen werden kann und die Übertragung der Daten in das Portal für Abwärme vollständig erfolgt.

Die zu meldenden Daten liegen nicht vor. Müssen Daten wie bspw. Abwärmemengen gemessen werden?

Als möglicher Ausgangspunkt für die Einschätzung, ob die Bagatellschwellen überschritten werden und damit eine Meldepflicht eintritt, oder der Ermittlung von Daten können bereits vorliegende Informationen wie bspw. zum Energieeinsatz oder von Energieaudits verwendet werden.

Da die zu meldenden Informationen nicht immer vollständig gemessen werden können und um den Erhebungsaufwand zu reduzieren, sind Schätzungen/Modellierungen von Werten grundsätzlich erlaubt und können gerne verwendet werden. Wie genau und wie oft gemessen werden sollte, hängt von den individuellen Gegebenheiten vor Ort ab und liegt im Verantwortungsbereich des Unternehmens. Informationen zum Schätzen und Modellieren von Werten können dem Merkblatt zur Plattform für Abwärme entnommen werden. Es gelten die Grundsätze der Plausibilität und Nachvollziehbarkeit. Das Merkblatt finden Sie im unteren Bereich dieser Website unter dem Reiter Publikationen.

Worauf beziehen sich die Temperaturangaben durchschnittliches Temperaturniveau, untere und obere Bezugstemperatur?

Im Portal für Abwärme ist als durchschnittliches Temperaturniveau die absolute Temperatur der Abwärme anzugeben. Für die Bestimmung von „ Δ T“ bei der maximalen thermischen Leistung kann die untere Bezugstemperatur bspw. die Außenlufttemperatur und die obere Bezugstemperatur die Temperatur der Abwärme am Ort der Abgabe an die Umwelt, bspw. einem Schornstein, sein.

Müssen im Portal nur solche Abwärmepotentiale gemeldet werden, die Dritten zur Verfügung gestellt werden können oder auch Abwärmepotentiale zur Eigennutzung?

Unabhängig vom Vorliegen einer konkreten Anfrage zu den Abwärmepotentialen von Seiten eines Dritten, sind Unternehmen dazu verpflichtet, die gesetzlichen Informationen zu ihrer im Unternehmen unmittelbar anfallenden Abwärme in das Portal zu übermitteln. Hierzu wird auch auf das Merkblatt zur Plattform für Abwärme verwiesen. Dieses finden Sie im unteren Bereich dieser Webseite unter dem Reiter Publikationen.

Gibt es allgemeine Ausnahmen für Anlagen mit einer betriebstechnisch notwendigen hohen Mindestabwärmetemperatur oder Wärmerückgewinnung?

Derartige Ausnahmen sind nicht Bestandteil der aktuellen Regelungen. Es gelten die Regelungen im Merkblatt wie bspw. die Bagatellschwellen. Oft reicht diesbezüglich eine grobe Abschätzung, um die Meldepflicht einer Abwärmequelle bestätigen oder ausschließen zu können.

Müssen auch Abwärmepotentiale aus Anlagen gemeldet werden, die nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigungsbedürftig sind?

Ja, im Rahmen des § 17 EnEfG gibt es hierfür keine Ausnahmeregelung.

Wann werden die Daten veröffentlicht?

Die gültige Frist zur erstmaligen Meldung ist der 01.01.2025. Erst ab diesem Zeitpunkt kann von einer gewissen Vollständigkeit der Daten ausgegangen werden. Daher wird die Veröffentlichung der Daten zeitnah nach dem 01.01.2025 erfolgen. Aktuelle Informationen werden auf der PfA-Webseite veröffentlicht.

Muss eine zweite Meldung zum 31. März 2025 erfolgen?

Die erstmalige Meldefrist für die Plattform für Abwärme ist der 01.01.2025. Da die nächste Meldefrist bereits der 31.03.2025 wäre, geht das BAFA nach Rücksprache mit dem BMWE grundsätzlich davon aus, dass sich in dieser kurzen Zeit keine meldepflichtigen Änderungen bzgl. der Abwärme ergeben. Die nächste reguläre Meldung bzw. Aktualisierung ist damit zum 31.03.2026 fällig. Davon unbenommen sind Unternehmen nach § 17 Abs. 2 S.1 EnEfG verpflichtet, die übermittelten Informationen stets aktuell zu halten.

Wie kann ich sicherstellen, dass meine Angaben nicht veröffentlicht werden?

Falls Sie eine Nichtveröffentlichung aufgrund bestehender Betriebs-und Geschäftsgeheimnisse oder der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit beantragen, kreuzen Sie dies bitte vor der Einreichung Ihrer Daten auf dem Portal für Abwärme entsprechend an. Falls Sie dies korrekt gemacht haben, so steht im Zusammenstellungsdokument bei „Geheim/Sicherheit“ ein „Ja“. Das Zusammenstellungsdokument wird mit Einreichen der Meldung im Portal unter „Dokumente“ erzeugt.

Ihre Meldung wird somit nicht direkt veröffentlicht und intern geprüft.

Zur Prüfung müssen Sie innerhalb von vier Wochen nach Einreichen Ihrer Meldung den schriftlichen Antrag mit technischer Begründung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse oder der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit über die Upload-Funktion im Portal für Abwärme hochladen.

Wichtig: Wird die Box im Portal nicht angekreuzt, so werden die Daten vollständig und ohne eine Prüfung veröffentlicht.

Vor dem Einreichen der Meldung soll ich Kontaktdaten angeben – was hat es damit auf sich?

Die Eingaben an dieser Stelle sind freiwillig.

Diese Möglichkeit der Angabe von Kontaktangeben dient dazu, dass Interessenten/potententielle Abnehmer der Abwärme sich unmittelbar an den richtigen Ansprechpartner des Unternehmens wenden können. Daher werden diese Angaben veröffentlicht.

Achten Sie daher bitte darauf, an dieser Stelle eine Funktionsadresse wie abwaerme@musterfirma.de zu verwenden und keine personenbezogenen Daten wie
max.mustermann@musterfirma.de. Unter Hinweise können Sie bereits Informationen für potentielle Abnehmer der Abwärme über die Angaben zu den einzelnen Potentialen hinaus, wie bspw. Sprechzeiten etc, ergänzen.

Service

Wird es weitere Webinare zu den Funktionalitäten der Plattform geben?

Ja, die BfEE informiert hierüber in der Veranstaltungsübersicht auf ihrer Homepage.

Wird das Merkblatt für die Plattform für Abwärme aktualisiert werden?

Ja. Sobald neue Regelungen in Kraft treten bzw. seitens der BfEE weitere Konkretisierungen vorgenommen werden, erfolgt eine Aktualisierung. Diese wird durch Angabe von Versionsnummer, Stand sowie einer Änderungschronik kenntlich gemacht.

Vor dem Einreichen der Meldung soll ich Kontaktdaten angeben – was hat es damit auf sich?

Die Eingaben an dieser Stelle sind freiwillig.

Diese Möglichkeit der Angabe von Kontaktangeben dient dazu, dass Interessenten/potententielle Abnehmer der Abwärme sich unmittelbar an den richtigen Ansprechpartner des Unternehmens wenden können. Daher werden diese Angaben veröffentlicht.

Achten Sie daher bitte darauf, an dieser Stelle eine Funktionsadresse wie abwaerme@musterfirma.de zu verwenden und keine personenbezogenen Daten wie
max.mustermann@musterfirma.de. Unter Hinweise können Sie bereits Informationen für potentielle Abnehmer der Abwärme über die Angaben zu den einzelnen Potentialen hinaus, wie bspw. Sprechzeiten etc, ergänzen.

Mein Abwärmepotential überschreitet die Bagatellschwelle, ist aber wirtschaftlich nicht nutzbar – muss ich trotzdem eine Maßnahme ergreifen, die das Potential nutzbar macht?

Nein. Eine Meldung auf der Plattform für Abwärme verpflichtet Sie nicht zur Nutzung der Abwärme.

Informationen zum Thema

Kontakt

  • Plattform für AbwärmeBundesamt für Wirtschaft und AusfuhrkontrolleReferat 511 – Bundesstelle für Energieeffizienz Frankfurter Straße 29 – 35 65760 Eschborn Telefon: 06196 908-1034 E-Mail: pfa@bafa.bund.deErreichbarkeitMontag bis Freitag: 09:00 Uhr – 16:00 Uhr

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