Plattform für Abwärme

Die Plattform für Abwärme schafft erstmals eine Übersicht zu gewerblichen Abwärmepotentialen in Deutschland. Ziel ist es, diese Abwärme nutzbar zu machen und damit die Energieffizienz in Deutschland weiter zu steigern. Dafür werden die Abwärmedaten von Unternehmen mit einem Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 2,5 Gigawattstunden pro Jahr auf einer öffentlichen Plattform bereitgestellt und sichtbar gemacht.

Eine Stahlwerkstatt Plattform für Abwärme (Vergrößerung öffnet sich im neuen Fenster) Quelle: @胜 张 /adobestock.com

Datenmeldung

Das Einreichen von Meldungen gemäß § 17 Abs. 2 Energieeffizienzgesetz erfolgt über das Portal für die Plattform für Abwärme. Die erstmalige Registrierung für das Portal erfolgt hier, anschließende Logins über diesen Link.

Auf dieser Webseite finden Sie hierzu zahlreiche Hilfestellungen wie FAQ, das Merkblatt für die PfA (inklusive Informationen zu den geltenden Bagatellschwellen) sowie einen Technischen Leitfaden für das Portal für Abwärme.

Veröffentlichte Daten

Alle öffentlichen Meldungen bis zum 3. November 2025 stehen auf der Plattform für Abwärme als Download zur Verfügung. Diese umfassen über 3.000 Firmen und deren über 25.000 Abwärmepotentiale mit einer gesamten jährlichen Abwärmemenge von 254 TWh.

Die Daten der Plattform für Abwärme werden regelmäßig aktualisiert. Sie können diese online einsehen oder als Excel-Datei abrufen. Eine Registrierung oder ähnliches ist nicht erforderlich. Seit September 2025 werden zur einfacheren Nachverfolgung der Entwicklung eine Unternehmens-ID und eine Melde-ID mit angegeben, nähere Informationen finden Sie bei den FAQ unter Datennutzung.

Einige exemplarische Auswertungen der Bundesstelle für Energieeffizienz stehen Ihnen zum Download zur Verfügung. Bei Fragen oder Anregungen nutzen Sie gerne eine der Kontaktmöglichkeiten, die Sie am Ende der Webseite finden.

Wie sich die veröffentlichten Abwärmepotentiale deutschlandweit verteilen, zeigt die untenstehende Kartendarstellung.

Abwärmemenge in der Bundesrepublik Deutschland Oktober 2025 Abwärmemenge in der Bundesrepublik Deutschland Oktober 2025 (Vergrößerung öffnet sich im neuen Fenster) Quelle: www.bfee-online.de

Häufig gestellte Fragen

Registrierung

Was ist die Plattform für Abwärme?

Die Plattform für Abwärme schafft erstmals eine Übersicht zu gewerblichen Abwärmepotentialen in Deutschland. Ziel ist es, diese Abwärme nutzbar zu machen und damit die Energieeffizienz in Deutschland weiter zu steigern. Dafür werden die Abwärmedaten auf einer öffentlichen Plattform bereitgestellt und sichtbar gemacht.

Gesetzlich ist die Plattform für Abwärme im § 17 des Energieeffizienzgesetzes (EnEfG) verankert. Sie wird gemäß § 17 Abs. 2 EnEfG von der Bundesstelle für Energieeffizienz (BfEE) im Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) umgesetzt.

Welche Unternehmen sind verpflichtet?

Nach § 17 EnEfG sind Unternehmen mit einem jährlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 2,5 GWh im Durchschnitt der letzten drei Kalenderjahre verpflichtet, Informationen über ihre Abwärme an die BfEE zu übermitteln. Als Unternehmen (im Sinne des europäischen Unternehmensbegriffes) gilt jede Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt.

Der Gesamtendenergieverbrauch eines verpflichteten Unternehmens ergibt sich aus allen sich im Eigentum befindlichen, selbst genutzten sowie allen angemieteten Gebäuden und Standorten, an denen Energie verbraucht wird sowie allen weiteren, zum Unternehmen gehörenden Energieverbrauchern (Anlagen, Prozesse, Maschinen, etc.) in Deutschland.

In den Gesamtendenergieverbrauch fließen die verbrauchten Energiemengen aller im relevanten Zeitraum eingesetzten Energieträger ein (beispielsweise Strom, Erdgas, Braunkohle, Steinkohle, bezogene Fernwärme). Ausnahmen sowie eine Erläuterung der Methodik zur Bilanzierung finden sich im Merkblatt zur Ermittlung des Gesamtenergieverbrauchs, welches auf der Homepage des BAFA zu finden ist (Dateipfad: BAFA-Homepage -> Energie-> Energieberatung & Energieaudit -> Energieaudit nach EDL- G -> Publikationen -> "Merkblatt zur Ermittlung des Gesamtenenergieverbrauchs")

Ausgenommen von jeglicher Auskunftspflicht sind gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EnEfG nur die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, der militärische Abschirmdienst, der Bundesnachrichtendienst, die Streitkräfte sowie deren unmittelbar für Verteidigungszwecke betriebene Einrichtungen und Anlagen.

Welche Fristen gelten?

Grundsätzlich müssen die Informationen gemäß § 17 Abs. 2 EnEfG immer bis spätestens zum 31. März eines jeden Kalenderjahres übermittelt bzw. bestätigt werden. Überdies gilt, dass bei Änderungen der Informationen diese unverzüglich zu aktualisieren sind.

Wo finde ich das Portal/die Plattform?

Das Portal für Abwärme ist unter folgendem Link erreichbar: https://elan1.bafa.bund.de/bafa-portal/pfa

Müssen sich alle Unternehmen einer Unternehmensgruppe separat auf der Plattform anmelden oder ist es möglich die Meldung über einen zentralen Zugang für die Unternehmensgruppe abzugeben?

Grundsätzlich wird die Registrierung zur Plattform als zentraler Zugang für eine Unternehmensgruppe ermöglicht. Dies entbindet aber nicht von der Verantwortung eines jeden einzelnen Unternehmens der gesetzlichen Meldepflicht für die im Unternehmen anfallende Abwärme nachzukommen. Ferner müssen die Abwärmepotentiale für jeden Standort jeweils einzeln im Portal angegeben werden. Es ist Ihnen möglich, alle Informationen gesammelt als Bulk Upload im Portal gemäß der .CSV-Vorlage hochzuladen. Die .CSV-Vorlage kann bei Informationen zum Thema unter dem Reiter "Formulare" oder im Portal für Abwärme unter Standortliste heruntergeladen werden.

Kann auch ein Bevollmächtigter die Meldung übernehmen?

Die Meldung kann auch von einem externen Bevollmächtigten vorgenommen werden. Bitte beachten Sie, dass hierfür eine entsprechende Vollmacht im Portal für Abwärme hochzuladen ist. Die Vorlage können Sie bei Informationen zum Thema unter dem Reiter "Formulare" herunterladen..

 Kann der Zugang zu einem anderen Fachverfahren in ELAN-K2 verwendet werden?

Nein. Sie müssen sich als meldendes Unternehmen im Portal für Abwärme neu registrieren, vorhandene Registrierungen in anderen Fachverfahren, wie bspw. der Besonderen Ausgleichsregelung, können nicht verwendet werden. Wird eine Registrierung über "ELSTER Mein Unternehmenskonto" gewählt, ist mit diesem Zertifikat grundsätzlich ein Login auch in andere Fachverfahren des BAFA möglich. Beachten Sie bitte, dass Sie hierfür eine entsprechende Registrierung vornehmen.

Portaleingaben

Welche Informationen muss ein Unternehmen übermitteln?

Gemäß § 17 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 EnEfG müssen Informationen zu folgenden Punkten übermittelt werden:

1. Name des Unternehmens,
2. Adresse des Standortes oder der Standorte, an dem die Abwärme anfällt,
3. die jährliche Wärmemenge (in kWh) und maximale thermische Leistung (in kW),
4. die zeitliche Verfügbarkeit in Form von Leistungsprofilen im Jahresverlauf (in KW),
5. die vorhandenen Möglichkeiten zur Regelung von Temperatur, Druck und Einspeisung,
6. das durchschnittliche Temperaturniveau (in Grad Celsius).

Weitergehende Erläuterungen sind dem Merkblatt für die PfA zu entnehmen, welches bei Informationen unter dem Reiter "Publikationen" abrufbar ist.

Wie ist der „Gesamtendenergieverbrauch“ zu bilanzieren?

Ergänzend zum Merkblatt zur Plattform für Abwärme beschreibt das Merkblatt zum Gesamtendenergieverbrauch für § 8 EDL-G sowie § 8, 9 und 17 EnEfG wie die Energiedaten für die Berechnung des Gesamtendenergieverbrauchs zu bilanzieren sind. Dieses finden Sie auf der BAFA-Website unter Publikationen.

Müssen diffuse Abwärmequellen gemeldet werden?

Aktuell müssen nur geführte Abwärmequellen oberhalb der Bagatellschwellen gemeldet werden. Es gibt derzeit keine Planungen, diffuse Abwärmequellen in die Meldepflicht mitaufzunehmen.

Gibt es Bagatellschwellen für "kleine" bzw. offensichtlich nicht wirtschaftlich nutzbare Abwärmepotentiale?

Ja. Konkrete Werte dieser Bagatellschwellen wurden unter Einbezug von Experten nach aktuellem Stand der Technik ermittelt und im Merkblatt für die PfA ab Version 1.3. veröffentlicht. Dieses finden Sie im unteren Bereich dieser Website unter dem Reiter Publikationen. Bitte achten Sie darauf, jeweils die aktuelle Version des Merkblatts zu verwenden.

Unter Publikationen finden Sie zudem die Folien zum "Webinar zur Plattform für Abwärme gemäß § 17 Energieeffizienzgesetz (EnEfG)", in denen die Bagatellschwellen ausführlich erläutert werden.

Das Kurzgutachten zur Bestimmung der Bagatellschwellen steht ebenfalls bei Informationen unter dem Reiter "Publikationen" zum Herunterladen zur Verfügung.

Gelten die Bagatellschwellen, auch ohne die für 2024 geplante Novelle des EnEfG?

Ja. In Abstimmung mit dem fachlich zuständigen Referat des BMWE bleiben die mit Version 1.3 des Merkblatts zur Plattform für Abwärme erstmalig eingeführten Bagatellschwellen unverändert bestehen.

Dies liegt in der Notwendigkeit einer klaren Abgrenzung von melde- und nicht-meldepflichtigen Abwärmequellen sowie der Planungssicherheit für die Unternehmen begründet. Ein Unternehmen, dessen Abwärme unterhalb der Bagatellschwellen liegt, muss folglich nicht melden und begeht dadurch keine Ordnungswidrigkeit nach § 19 Abs. 1 Nr. 9 EnEfG.

Ein Kriterium der Anlagenschwelle wird unterschritten - was gilt?

Wird ein Kriterium für die Anlagenschwelle, entweder die Abwärmemenge, die Betriebsstunden oder die Abwärmetemperatur, unterschritten, so muss diese Abwärmequelle nicht gemeldet werden. Sie zählt somit auch nicht für die Standortschwelle.

Die genauen Werte der Bagatellschwellen finden Sie im aktuellen Merkblatt für die PfA. Dieses finden Sie unter Informationen zum Thema und dem Reiter "Publikationen".

Muss ich mich registrieren oder melden, wenn keine meldepflichtige Abwärme vorliegt?

Nein. Wenn Ihr Unternehmen über keine meldepflichtige Abwärme verfügt, also die im Merkblatt für die PfA festgelegte Standortschwelle nicht erreicht wird, muss es nicht melden und sich auch nicht im Portal für Abwärme registrieren.

Müssen die im Portal anzugebenden Daten bereits vorab zertifiziert worden sein?

Nein. Eine Zertifizierung ist grundsätzlich nicht erforderlich.

Gibt es im Portal eine Schnittstelle für bestimmte Datenformate, um größere Datenmengen bzw. Daten zu mehreren Standorten gebündelt einzureichen?

Ja. Es gibt die Möglichkeit, alle Daten zu Standorten und Abwärmepotentialen als Bulk Upload gebündelt in einer .CSV - Datei hochzuladen.

Eine Beispieldatei sowie eine detaillierte Dokumentation im Technischen Leitfaden für das Portal für Abwärme finden Sie im unteren Bereich dieser Website unter dem Reiter Publikationen. Die CSV-Vorlage selbst kann bei Informationen zum Thema unter dem Reiter oder im Portal für Abwärme unter Standortliste heruntergeladen werden. Bitte beachten Sie, dass ein Bulk Upload nur auf Basis dieser Vorlage eine erfolgreiche Übertragung der Daten in das Portal für Abwärme ermöglicht..

Die zu meldenden Daten liegen nicht vor. Müssen Daten wie bspw. Abwärmemengen gemessen werden?

Als möglicher Ausgangspunkt für die Einschätzung, ob die Bagatellschwellen überschritten werden und damit eine Meldepflicht eintritt, oder der Ermittlung von Daten können bereits vorliegende Informationen wie bspw. zum Energieeinsatz oder von Energieaudits verwendet werden.

Da die zu meldenden Informationen nicht immer vollständig gemessen werden können und um den Erhebungsaufwand zu reduzieren, sind Schätzungen/Modellierungen von Werten grundsätzlich erlaubt und können gerne verwendet werden. Wie genau und wie oft gemessen werden sollte, hängt von den individuellen Gegebenheiten vor Ort ab und liegt im Verantwortungsbereich des Unternehmens. Informationen zum Schätzen und Modellieren von Werten können dem Merkblatt für die PfA entnommen werden. Es gelten die Grundsätze der Plausibilität und Nachvollziehbarkeit. Das aktuelle Merkblatt finden Sie unter Informationen zum Thema und dem Reiter "Publikationen".

Worauf beziehen sich die Temperaturangaben durchschnittliches Temperaturniveau, untere und obere Bezugstemperatur?

Im Portal für Abwärme ist als durchschnittliches Temperaturniveau die absolute Temperatur der Abwärme anzugeben.

Für die Bestimmung des Temperaturunteschieds „ Δ T“ zur Berechnung der maximalen thermischen Leistung kann die untere Bezugstemperatur bspw. die Außenlufttemperatur und die obere Bezugstemperatur die Temperatur der Abwärme am Ort der Abgabe an die Umwelt, bspw. einem Schornstein, sein.

Weitere Hinweise finden Sie auch im Merkblatt für die PfA auf dieser Webseite unter Publikationen.

Müssen im Portal nur solche Abwärmepotentiale gemeldet werden, die Dritten zur Verfügung gestellt werden können oder auch Abwärmepotentiale zur Eigennutzung?

Unabhängig vom Vorliegen einer konkreten Anfrage zu den Abwärmepotentialen von Seiten eines Dritten, sind Unternehmen dazu verpflichtet, die gesetzlichen Informationen zu ihrer im Unternehmen unmittelbar anfallenden Abwärme an das Portal zu übermitteln. Hierzu wird auch auf das Merkblatt für die PfA verwiesen. Dieses finden Sie im unteren Bereich dieser Webseite unter dem Reiter Publikationen.

Gibt es allgemeine Ausnahmen für Anlagen mit einer betriebstechnisch notwendigen hohen Mindestabwärmetemperatur oder Wärmerückgewinnung?

Derartige Ausnahmen sind nicht Bestandteil der aktuellen Regelungen. Es gelten die Regelungen des Merkblattes wie bspw. die Bagatellschwellen. Oft reicht diesbezüglich eine grobe Abschätzung, um die Meldepflicht einer Abwärmequelle bestätigen oder ausschließen zu können.

Müssen auch Abwärmepotentiale aus Anlagen gemeldet werden, die nach § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BlmSchG) genehmigungsbedürftig sind?

Ja, im Rahmen des § 17 EnEfG gibt es hierfür keine Ausnahmeregelung.

Wie kann ich sicherstellen, dass meine Angaben nicht veröffentlicht werden?

Falls Sie eine Nichtveröffentlichung aufgrund bestehender Betriebs-und Geschäftsgeheimnisse oder der Gefährdung der öffentlichen und nationalen Sicherheit beantragen, kreuzen Sie dies bitte vor der Einreichung Ihrer Daten auf dem Portal für Abwärme entsprechend an.

Falls Sie dies angegeben haben, so steht im Zusammenstellungsdokument zur Prüfung bei „Geheim/Sicherheit“ ein „Ja“. Das Zusammenstellungsdokument wird mit Einreichen der Meldung im Portal unter „Dokumente“ erzeugt.

Ihre Meldung wird somit nicht direkt veröffentlicht und intern geprüft.

Zur Prüfung bitten wir Sie innerhalb von vier Wochen nach Einreichen Ihrer Meldung schriftlich Ihre Erklärung zum Vorliegen von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen oder der Gefährdung der öffentlichen und nationalen Sicherheit über die Upload-Funktion im Portal für Abwärme hochladen.

Wichtig: Wird die Box im Portal nicht angekreuzt, so werden die Daten vollständig und ohne eine Prüfung veröffentlicht.

Mein Abwärmepotential überschreitet die Bagatellschwelle, ist aber wirtschaftlich nicht nutzbar – muss ich trotzdem eine Maßnahme ergreifen, die das Potential nutzbar macht?

Nein. Eine Meldung auf der Plattform für Abwärme verpflichtet Sie nicht zur Nutzung der Abwärme.

Vor dem Einreichen der Meldung werde ich explizit um Kontaktdaten gebeten - was hat es damit auf sich?

Die Eingaben an dieser Stelle sind freiwillig.

Wichtig: Diese Möglichkeit der Angabe von Kontaktangeben dient dazu, dass Interessenten/potententielle Abnehmer der Abwärme sich unmittelbar an den richtigen Ansprechpartner des Unternehmens wenden können. Daher werden diese Angaben veröffentlicht.

Achten Sie bitte darauf, an dieser Stelle eine Funktionsadresse wie abwaerme@musterfirma.de zu verwenden und keine personenbezogenen Daten wie max.mustermann@musterfirma.de. Unter Hinweise können Sie bereits Informationen für potentielle Abnehmer der Abwärme über die Angaben zu den einzelnen Potentialen hinaus, wie bspw. Sprechzeiten etc., ergänzen.

Service

Wird es weitere Webinare zu den Funktionalitäten der Plattform geben?

Ja, die BfEE informiert hierüber in der Veranstaltungsübersicht auf ihrer Homepage.

Wird das Merkblatt für die Plattform für Abwärme aktualisiert werden?

Ja. Sobald neue Regelungen in Kraft treten bzw. seitens der BfEE weitere Konkretisierungen vorgenommen werden, erfolgt eine Aktualisierung. Diese wird durch Angabe von Versionsnummer, Stand sowie einer Änderungschronik kenntlich gemacht.

Datennutzung

Darf ich die Daten für Analysen verwenden?

Die Excel-Liste ist Teil der öffentlichen Platttform als Umsetzung des § 17 Abs. 2 S. 3 Energieeffizienzgesetz (EnEfG). Der Datensatz darf nur unverfälscht benutzt werden. Die freiwillig zur Verfügung gestellten Kontaktmöglichkeiten zielen darauf ab, potenziellen Nutzern die Kontaktaufnahme zu erleichtern. Die Daten entsprechen den Angaben der Unternehmen und werden von der BfEE nicht verändert.

Für mehr Informationen oder bei Fragen wenden Sie sich bitte an eine der Kontaktmöglichkeiten, die Sie am Ende dieser Webseite finden.

Dürfen die Daten für wissenschaftliche Zwecke genutzt werden?

Ja. Der Datensatz darf unverfälscht benutzt werden. Für mehr Infomationen oder bei Fragen werden Sie sich bitte an eine der Kontaktmöglichkeiten, die Sie am Ende dieser Webseite finden.

Gibt es auch Informationen zu Abwärmedaten, die bei der BfEE vorliegen, aber nicht veröffentlicht werden?

Ja. Manche Daten sind aufgrund der Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen oder einer Gefährdung der öffentlichen und nationalen Sicherheit von der Veröffentlichung ausgenommen. Die BfEE veröffentlicht jedoch in aggregierter Form Informationen zum gesamten Abwärmeangebot.

Was ist die Unternehmens-ID und die Melde-ID?

Mit dem Datensatz Stand 02.09.2025 wurden eine Unternehmens-ID und eine Melde-ID in der öffentlichen Liste ergänzt. Die Unternehmens-ID ist eine unternehmensspezifische Nummer, die über alle Meldungen dieses Unternehmens hinweg gleich bleibt. Die Melde-ID eines Unternehmens gilt für eine Meldung und ändert sich entsprechend bei einer neuen Meldung des Unternehmens. Mit Hilfe der beiden IDs ist es zukünftig leichter zu erkennen, an welchen Stellen im Datensatz sich Änderungen ergeben haben.

Informationen zum Thema

Kontakt

  • Plattform für AbwärmeBundesamt für Wirtschaft und AusfuhrkontrolleReferat 511 – Bundesstelle für Energieeffizienz Frankfurter Straße 29 – 35 65760 Eschborn Telefon: 06196 908-1034 E-Mail: pfa@bafa.bund.de ErreichbarkeitMontag bis Freitag: 09:00 Uhr – 16:00 Uhr

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