Contracting
Energiespar-Contracting und Energieliefer-Contracting
Trotz der dargestellten Einordnung des Contractings in der EDL-Richtlinie unter dem Titel “Finanzinstrumente” ist Contracting natürlich weit mehr als ein reines Finanzierungsinstrument. Allerdings ermöglichen die verschiedenen Contractingmodelle, dass neben den eigentlichen Vertragszielen der Modernisierung und Effizienzsteigerung, die Finanzierung des Vorhabens wesentlich erleichtert wird, da über das Contracting eine integrierte Energiedienstleistung angeboten wird, mit welcher Energie- und Kosteneffizienz von Gebäuden und Produktionsbetrieben langfristig verbessert werden können. Grundsätzlich erbringt ein externer Energiedienstleister (Contractor) ein variables Maßnahmenpaket, bestehend aus Komponenten wie Planung, Bau, Betrieb, Instandsetzung, Optimierung, Brennstoffbeschaffung, (Co-) Finanzierung oder auch Nutzermotivation (Vgl. hierzu auch die Definition des Contractings in DIN 8930-Teil 5).
Auf dem Markt für Energie-Contracting lassen sich zahlreiche Produkte bzw. Contracting-Modelle hinsichtlich der unterschiedlichen Eingriffstiefe bei der Modernisierung der Anlagen und Gebäude des Contracting-Nehmers sowie der unterschiedliche Grade der Risikoübernahme durch den Contractor differenzieren. Die beiden häufigsten Contracting-Modelle sind das Energiespar-Contracting sowie das Energieliefer-Contracting, die im Folgenden in den Ausgestaltungen des Energiespar-Contractings im Gebäudebereich und des Wärmeliefer-Contractings genauer beschrieben und anhand von Vertragsbeispielen erläutert werden. Es ist allerdings zu beachten, dass weitere Unterarten beider Modelle gebräuchlich sind. So kann etwa bei den Energielieferverträgen die bereitgestellte Nutzenergie auch in Form von Druckluft, Dampf, Kälte oder Strom geliefert werden. Je nach Lieferzweck kann im Vertrag dadurch die Vereinbarung besonderer Nebenleistungspflichten erforderlich werden. Im Bereich des Energiespar-Contractings ist beispielsweise die Form des Beleuchtungs-Contracting als hoch standardisiertes Produkt mit geringem Planungsaufwand und niedrigen Vorkosten ein häufig anzutreffendes Modell. Als Lichtliefer-Contracting hingegen stellt es wiederum eine Unterform des Liefer-Contractings dar und zielt ab auf eine Modernisierung bestehender Anlagen, eine Erhöhung der Betriebssicherheit und Sicherung des Anlagenwerts.
Grundsätzlich lassen sich die hier genannten beiden Grundmodelle wie folgt abgrenzen:
Das Energiespar-Contracting, d. h. Planung, Bau und Umsetzung von Energiesparmaßnahmen an einer bestehenden Anlage sowie der übergreifenden Gebäudetechnik oder des Gebäudebetriebs, kann dann die geeignete Maßnahme sein, wenn eine größere Anlage bzw. mehrere Gebäude/ Gebäudepool energetisch überprüft und optimiert werden und hierbei auch spätere Maßnahmen und langfristig geplante Sanierungen berücksichtigt werden. Da für die wirtschaftliche und technische Umsetzbarkeit von Energiespar-Contracting-Projekten unter anderem eine gewisse Mindestgröße der Liegenschaft erforderlich ist, findet sich diese Contractingart besonders bei Maßnahmen zur Energieoptimierung in Gebäuden der öffentlichen Hand. Die Beachtung der Regelungen für öffentliche Ausschreibungen ist daher zentral für die erfolgreiche Planung und Durchführung solcher Projekte. Umfassende Darstellungen zu Ausschreibung und Vergabe in diesen Fällen enthält zum Beispiel der aktuelle Leitfaden Energiespar-Contracting in öffentlichen Liegenschaften des Hessischen Umweltministeriums.
Beim Energieliefer-Contracting, d. h. die Durchführung von Maßnahmen zur Erreichung effizienterer Wärmeerzeugung durch Errichtung und Betrieb einer Energieanlage nebst langfristiger Lieferung von Nutzenergie, geht es um die Realisierung der wirtschaftlichen und ökologischen Vorteile, die durch eine Effizienzsteigerung bei der Wärmeerzeugung erreicht werden können. Im Unterschied zum Energiespar-Contracting kann diese Contractingart auch für kleinere (private oder öffentliche) Liegenschaften eine wirtschaftlich vorteilhafte und sinnvolle Lösung darstellen. Ein weiterer Unterschied besteht darin, dass hier keine vertraglich bindende Einspargarantie übernommen wird, sondern über ein zweigliedriges Preissystem (fixer Grundpreis/ variabler Arbeitspreis) abgerechnet wird. Hinsichtlich der Wärmelieferung als solcher ist bei der Vereinbarung von Contracting-Modellen darauf zu achten, dass hinsichtlich der Laufzeiten und Laufzeitverlängerungen sowie in Bezug auf Preisanpassungen die besonderen Regelungen der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVB FernwärmeV) zu berücksichtigen sind.

