Förderprogramm „Innovativer Schiffbau sichert wettbewerbsfähige Arbeitsplätze“
Neue Richtlinie vom 25. Juli 2012
Gegenstand der Förderung
Innovationen im Sinne dieser Richtlinie sind industrielle Anwendungen von Ergebnissen der Forschung und Entwicklung (Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder vorwettbewerbliche Entwicklung), aber auch Anwendungen neuer Ideen oder von in anderen Bereichen der gewerblichen Wirtschaft schon genutzten, bisher im Schiffbau nicht üblichen Konzepten, Produkten oder Verfahren, bei denen Risiken technischer oder wirtschaftlicher Fehlschläge gegeben sind.
Förderfähige schiffbauliche Innovationen sind industrielle Anwendungen innovativer Konzepte, Produkte und Verfahren, die gemessen am technischen Stand der Schiffbauindustrie der Mitgliedstaaten der Europäischen Union neu sind.
Förderfähige schiffbauliche Innovationen sind
- neue Typschiffe: Entwicklung, Entwurf und Konstruktion des ersten Schiffes einer potenziellen Serie neuer Schiffe oder eines Schiffes, dessen neues Gesamtkonzept geeignet ist, bei weiteren Schiffsbauten umgesetzt zu werden (Nachhaltigkeit der schiffbaulichen Innovation) und sofern dabei neue Komponenten oder neue Verfahren zur Anwendung kommen;
- neue Komponente und Systeme eine Schiffes: Industrielle Anwendung einzelner innovativer Produkte einschließlich ihrer Implementierung in Schiffsbauten;
- neue Verfahren im Schiffbau: Entwicklung und Einführung von innovativen Prozessen und Verfahren für Planung, Entwurf und Konstruktion, Fertigung und Logistik.
Mit der Richtlinie vom 25. Juli 2012 wurde die Förderung auf innovative Binnenschiffe sowie schwimmende und bewegliche Offshore-Strukturen ausgeweitet.
Antragsberechtigte
Innovationsförderung können bestehende Schiffbau-, Schiffsreparatur- bzw. Schiffsumbauwerften (im Folgenden: Antragsteller) erhalten, die Sitz und Fertigungsstätte in der Bundesrepublik Deutschland haben und den Schiffbauauftrag oder Teile davon, bei denen förderfähige schiffbauliche Innovationen zur Anwendung kommen, in der Bundesrepublik Deutschland ausführen.
Art der Förderung
Förderfähig sind nur die Kosten, die sich aus der Planung, Vorbereitung und Durchführung von konkreten Schiffbauaufträgen ergeben. Sie umfassen sowohl auf der Werft entstehende Entwicklungs- und Fertigungskosten als auch die Kosten für Zulieferungen von Dritten, z. B. Systemzulieferunternehmen, Lieferanten schlüsselfertiger Anlagen, Unterauftragnehmern, sofern sie sich direkt und ausschließlich auf die innovativen Teile des Schiffbauauftrages beziehen.
Innovationsförderungen werden im Wege der Anteilsfinanzierung (Projektförderung) als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt. Die Förderung darf nicht höher sein als 20 % brutto der förderfähigen Kosten für industrielle Anwendungen schiffbaulicher Innovationen. Bei nachweisbaren Qualitäts- und Leistungsverbesserungen im Umweltschutzbereich kann die Förderhöhe nach neuer Richtlinie bis zu 30 % der Kosten betragen.
Antragsverfahren
Der Antrag auf Innovationsförderung ist vor dem Abschluss des Schiffbauvertrages bzw. bei innovativen Verfahren vor dem Beginn des Vorhabens zur Verfahrensinnovation zu stellen. Der Antrag ist mit den vollständig ausgefüllten Formblättern A und B/S oder B/V einzureichen. Er gilt erst dann als gestellt, wenn dem BAFA sowohl der formlose Antrag als auch die Formblätter vorliegen.
Ansprechpartner
Die Anträge (einschließlich Anlagen) sind einzureichen beim:
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
Referat 411
Frankfurter Straße 29 – 35
65760 Eschborn
Telefon: +49 (0)6196 908-732 oder-825
Telefax: +49 (0)6196 908-837
Zur Kontaktaufnahme per E-Mail benutzen Sie bitte die Möglichkeit unter dem Menüpunkt "Kontakt".
Entscheidungsgrundlage
Richtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie (BMWi) zum Förderprogramm „Innovativer Schiffbau sichert wettbewerbsfähige Arbeitsplätze“ vom 25. Juli 2012. Die Richtlinie ist gleichlautend mit den „Rahmenbestimmungen für Beihilfen an den Schiffbau" der Europäischen Kommission bis zum 31. Dezember 2013 befristet.



