Entschädigung für drahtlose Mikrofonanlagen
Aktuell
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie hat im Bundesanzeiger Nummer 46 vom 21. März 2012 eine novellierte Fassung der Richtlinie vom 9. März 2012 veröffentlicht. Sie finden die Richtlinie auf dieser Internetseite unter der Rubrik Vorschriften.
Antragsvoraussetzungen
Gegenstand der Billigkeitsleistung sind drahtlose Mikrofonanlagen (Funkmikrofone), die bislang im Frequenzbereich 790 bis 814 Megahertz/838 bis 862 Megahertz genutzt wurden und die nachweislich durch eine in Betrieb befindliche LTE-Anwendung im selben Frequenzbereich nicht mehr störungsfrei genutzt werden können.
Die betroffenen Funkmikrofone müssen nachweislich im Zeitraum vom 1.Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2009 angeschafft worden sein. Für davor oder danach angeschaffte Geräte kann keine Billigkeitsleistung gewährt werden. Maßgeblich ist das Datum der Anschaffungsrechnung beziehungsweise des Kaufbelegs.
In einem Antrag können mehrere betroffene Funkmikrofone zusammengefasst werden, soweit diese an einem Standort und innerhalb des selben Kanals genutzt werden. Für mobil betriebene Funkmikrofone sind Sonderregelungen vorgesehen.
Anträge für Geräte mit einem Anschaffungswert von insgesamt weniger als 410 Euro sind nicht zulässig (Bagatellgrenze).
Antragsverfahren
Anträge können ab 15. November 2011 ausschließlich über das vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) nachfolgend zur Verfügung gestellte elektronische Verfahren (Online-Portal) gestellt werden. Formlose oder unter Verwendung anderer Formulare gestellte Anträge werden nicht bearbeitet und an den Antragsteller zurückgegeben.
Bitte beachten Sie auch die Ausfüllhilfe mit wichtigen Informationen zum Antragsverfahren. Sie finden die Ausfüllhilfe unter der Rubrik Publikationen auf dieser Internetseite.
Antragstellung (Online-Portal)
Wenn Sie unter den vorgenannten Voraussetzungen mit dem Antragsverfahren für Funkmikrofone (drahtlose Mikrofone), die stationär an einem Standort und innerhalb des selben Kanals genutzt werden, beginnen wollen, dann verwenden Sie bitte den oben rechts verfügbaren Link zu den elektronischen Formularen.
Ausnahme für mobil genutzte Funkmikrofone:
Als mobil genutzte Geräte im Sinne der Richtlinie gelten Funkmikrofone (drahtlose Mikrofone), die im Laufe der vergangenen 12 Monate an mindestens 5 Veranstaltungsorten (bundesweit oder regional) genutzt worden sind. Die mobile Nutzung muss sich zudem aus der Art der Verwendung der betroffenen Geräte ergeben, zum Beispiel bei kommerziellen Vermietungen solcher Geräte oder dem laufenden Einsatz im Rahmen von Konzert- oder Theatertourneen.
Wenn Sie unter den vorgenannten Voraussetzungen mit dem Antragsverfahren für Funkmikrofone (drahtlose Mikrofone), die mobil im Frequenzbereich 790 bis 814 Megahertz / 838 bis 862 Megahertz genutzt werden, beginnen wollen, dann verwenden Sie bitte den oben rechts verfügbaren Link zu den elektronischen Formularen.
Ansprechpartner
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
Referat 416
Frankfurter Straße 29 – 35
65760 Eschborn
Seit 6. Januar 2012 neue Telefonnummer:
Telefon: +49 6196 908-953



