01.08.2008: Klarstellung zum Ausfuhrvorhaben der Fa. SPG Steiner-Prematechnik-Gastec GmbH
Auf das BAFA ist zu keinem Zeitpunkt politischer Einfluss ausgeübt worden. Das BAFA hat auch zu keinem Zeitpunkt geäußert, es habe im konkreten Fall politische Interventionen gegeben.
Im Übrigen gab es im konkreten Fall auch keinen Ansatzpunkt für politische Einflussnahme. Ob eine Ausfuhr von Gütern ohne Genehmigung möglich ist, kann sich ein Unternehmen vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vorab bestätigen lassen, um ein reibungsloses Ausfuhrverfahren sicher zu stellen. Anders als bei Anträgen auf Ausfuhrgenehmigung, bei denen außen- und sicherheitspolitisch abgewogen wird, ob ein unter Genehmigungsvorbehalt stehendes Geschäft durchgeführt werden darf, prüft dass BAFA bei Anträgen auf Nullbescheid, ob ein Geschäft rechtlichen Beschränkungen im Außenwirtschaftsverkehr unterliegt.
Ende Februar 2008 hat das BAFA drei Anträge auf Erteilung von Nullbescheiden für die Ausfuhr je einer Gasverflüssigungsanlage für die Benzinherstellung in den Iran erteilt.
Die Ausfuhr dieser Anlagen war weder nach der EG-Verordnung 423/2007 (Iran-Embargoverordnung) verboten, noch war sie hiernach ausfuhrgenehmigungspflichtig. Auch nach geltendem europäischen und deutschen Exportkontrollrecht gab es keine Beschränkungen für die Ausfuhr. Die Güter waren weder in der europäischen noch in der deutschen Güterkontrollliste genannt. Nach intensiver Einzelfallprüfung durch die beteiligten Institutionen konnten auch keine Negativindikatoren, wie etwa der Verdacht einer militärischen Endverwendung der zu liefernden Güter, festgestellt werden. Somit bestand keine rechtliche Möglichkeit, die Ausfuhr zu versagen. Der Antragsteller hatte einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Nullbescheide. Dieses Ergebnis wurde von den jeweiligen Fachebenen der mit dem Fall befassten Bundesbehörden einvernehmlich erzielt.
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