Informationen für Fachunternehmer
Allgemeines
Nachfolgend finden Sie besondere Hinweise für Installateure zur Förderung von Solarthermieanlagen.
Fachunternehmererklärung
Die Fachunternehmererklärung ist Bestandteil des Förderantrags. Sie muss vom Installateur vollständig ausgefüllt und mit Firmenstempel und Unterschrift des ausführenden Unternehmens vorgelegt werden. Um das Ausfüllen des Antrags zu erleichtern, gibt es zu jedem Antrag eine sogenannte Checkliste.
Mit der Fachunternehmererklärung müssen die folgenden Fördervoraussetzungen nachgewiesen werden:
- Angaben zum Installationsunternehmen
- Standort der Anlage
-
Angaben zur installierten Solarthermieanlage:
- Inbetriebnahmedatum
- vollständige Herstellerangabe und Typbezeichnung der Anlage. Die Liste der förderfähigen Kollektoren und Solaranlagen finden Sie rechts nebenstehend in der Rubrik „Downloads“.
- Anzahl der Kollektoren
- Bruttokollektorfläche der gesamten Anlage
- Volumen des Pufferspeichers
- ggf. Angaben zum Wärmemengenzähler (Ertragserfassung). Für Anlagen ab 30 m² (Flachkollektoren) oder ab 20 m² (Röhrenkollektoren) ist ein Wärmemengenzähler (Anzeigemöglichkeit der solaren Erträge) im Kollektorkreislauf Fördervoraussetzung.
Neben der Fachunternehmererklärung sind folgende Unterlagen vorzulegen:
- Das vom Antragsteller ausgefüllte und unterzeichnete Antragsformular
- Eine Rechnung zur installierten Anlage (in Kopie). Die Rechnung muss vollständig vorgelegt werden. Bitte beachten Sie, dass seit 2010 nur noch SOLAR KEYMARK - zertifizierte Kollektoren förderfähig sind. Aus der Rechnung muss die vollständige Hersteller- und Typbezeichnung des Zertifikatsinhabers hervorgehen. Welche Kollektoren über ein Zertifikat verfügen, können Sie der BAFA-Liste entnehmen (rechts nebenstehend unter „Downloads“ zu finden).
- Falls ein Pufferspeicher bereits vorhanden war, muss auch eine Rechnung über den installierten Pufferspeicher (in Kopie) vorgelegt werden.
Bitte beachten Sie, dass Rechnungen (in Kopie) stets vollständig vorzulegen sind und dem Umsatzsteuergesetz entsprechen müssen.
Hinweise zur Bonusförderung
Möchten Sie zusätzlich zur Basisförderung der Solarthermieanlage eine Bonusförderung beantragen, solegen Sie bitte weitere Nachweise vor.
Kesseltauschonus
- Der Installateur muss in der Fachunternehmererklärung bestätigen, dass er den hydraulischen Abgleich durchgeführt hat. Der hydraulische Abgleich kann zum Beispiel nach der Fachregel „Optimierung von Heizungsanlagen im Bestand“ des Zentralverbands Sanitär Heizung Klima (ZVSHK) durchgeführt werden.
- Fördervoraussetzung für den Kesseltausch ist, dass mindestens eine der Umwälzpumpen im Heizkreis die Effizienzanforderungen entsprechend der Effizienzklasse A erfüllt oder den Energieeffizienzindex EEI gemäß Ökodesignrichtlinie von 0,27 einhält.. Dies ist durch Vorlage der Rechnung (in Kopie) nachzuweisen. Der Hersteller und die Typbezeichnung müssen aus der Rechnung hervorgehen. Eine Liste der (separaten sowie integrierten) Umwälzpumpen der Effizienzklasse A steht rechts nebenstehend im Bereich „Downloads“ zur Verfügung.
- Die Installation des Brennwertkessels ist durch eine Rechung (in Kopie) nachzuweisen. Sofern gleichzeitig die Demontage des alten Kessels ohne Brennwerttechnik vorgenommen wurde, sollte ein entsprechender Hinweis aus der Rechnung hervorgehen. So tragen Sie bei, unnötige Rückfragen zu vermieden.
Kombinationsbonus
- Die Durchführung des hydraulischen Abgleichs ist in der Fachunternehmererklärung durch den Installateur zu bestätigen. Der hydraulische Abgleich kann zum Beispiel nach der Fachregel „Optimierung von Heizungsanlagen im Bestand“ des Zentralverbands Sanitär Heizung Klima (ZVSHK) durchgeführt werden.
- Beide förderfähigen Anlagen sind innerhalb eines maximalen Zeitraums von 6 Monaten in Betrieb zu nehmen. Innerhalb dieser sechsmonatigen Frist müssen dem BAFA außerdem die Anträge auf Förderung beider Anlagen zugehen. Für beide Maßnahmen muss jeweils ein separater Antrag gestellt werden. Andernfalls kann der Kombinationsbonus nicht gewährt werden.
Effizienzbonus
- Energieausweis auf der Basis des Energiebedarfs nach EnEV 2009 oder EnEV 2007 oder Energiebedarfsausweis nach § 13 der EnEV 2002 oder EnEV 2004
- Die Durchführung des hydraulischen Abgleichs ist in der Fachunternehmererklärung zu bestätigen. Der hydraulische Abgleich kann zum Beispiel nach der Fachregel „Optimierung von Heizungsanlagen im Bestand“ des Zentralverbands Sanitär Heizung Klima (ZVSHK) durchgeführt werden.
Wärmenetzbonus
- Die Durchführung des Anschlusses an ein Wärmenetz ist in der Fachunternehmererklärung zu bestätigen.
- Ein Rechnungsnachweis über die Installation einer Übergabestation ist zu erbringen.
Solarpumpenbonus
Die Installation der förderfähigen Solarkollektorpumpe muss in der Fachunternehmererklärung aufgeführt und durch Rechung (in Kopie) nachgewiesen werden.
Weitere Erläuterungen zur Bonusförderung finden Sie links nebenstehend in der Rubrik „Bonusförderung“.
Allgemeine Informationen zum „hydraulischen Abgleich“ finden Sie rechts nebenstehend unter „Downloads“.
Sie haben Fragen oder Anregungen?
Senden Sie uns einfach eine E-Mail (Kontaktformular siehe unten), rufen Sie uns an, schreiben Sie uns einen Brief oder senden Sie uns ein Telefax
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
– Erneuerbare Energien –
Frankfurter Straße 29 – 35
65760 Eschborn
Telefon: 06196 908-625
Telefax: 06196 908-800



