Innovationsförderung
Allgemeines
Folgende innovative Technologien zur Wärme- und Kälteerzeugung aus erneuerbaren Energien werden besonders gefördert
- Große Solarthermieanlagen bis 100 m² Bruttokollektorfläche für Mehrfamilienhäuser (ab 3 Wohneinheiten) und Nichtwohngebäude (ab 500 m² Nutzfläche)
- zur reinen Warmwasserbereitung
- zur kombinierten Warmwasser und / oder Heizungsunterstützung
- zur solaren Kälteerzeugung
- die die Wärme überwiegend einem Wärmenetz zuführen
- Große Solarthermieanlagen bis 1.000 m² Bruttokollektorfläche zur Bereitstellung von Prozesswärme
- Sekundärmaßnahmen zur Emissionsminderung und Effizienzsteigerung bei automatisch beschickten Anlagen zur Verfeuerung fester Biomasse bis einschließlich 100 kW Nennwärmeleistung
Alle diese genannten Anlagen sind auch im Neubau förderfähig.
Die entsprechenden Antragsformulare finden Sie rechts nebenstehend im Bereich „Weiterführende Dokumente“.
Innovationsförderung Solar
Im Rahmen der Innovationsförderung wird die Errichtung großer Solarthermieanlagen bezuschusst. Sie müssen eine Kollektorfläche von 20 m² bis 100 m² aufweisen und die gelieferte Wärme bzw. Kälte Wohngebäuden mit mindestens drei Wohneinheiten oder Nichtwohngebäuden mit mindestens 500 m² Nutzfläche zuführen. Die Mindestnutzfläche kann bei Gemeinschaftseinrichtungen zur sanitären Versorgung (z. B. auf Campingplätzen) oder Beherbergungsbetrieben mit mindestens 6 Zimmern unterschritten werden.
Sofern die Anlage diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist eine Antragstellung im Rahmen der Innovationsförderung nicht möglich. Eine Förderung kann dann nur über die Basisförderung erfolgen (Rubrik „Solarthermie“). Soll die geplante Solarthermieanlage größer als 100 m² sein, so wenden Sie sich bitte zwecks einer Förderung an die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW).
1. Große Solarthermieanlagen zur Warmwasserbereitung und/oder Heizungsunterstützung
Die Auslegung der großen Solarthermieanlagen zur Warmwasserbereitung und/oder Heizungsunterstützung muss durch eine Systemsimulation erfolgen. Der durch diese Simulation berechnete Kollektorwärmeertrag muss mindestens 300 kWh/(m² a) betragen; bei Trinkwasseranlagen mindestens 350 kWh/(m² a).
Für Anlagen, die der Raumbeheizung dienen und die Voraussetzungen für die Innovationsförderung erfüllen, beträgt die Förderung 180 Euro/m². Für Anlagen zur ausschließlichen Warmwasserbereitung beträgt die Förderung 90 Euro/m².
Den Antrag auf Innovationsförderung einer großen Solarthermieanlage müssen Sie unbedingt vor Beginn der Maßnahme stellen, das heißt vor Abschluss eines Lieferungs- und/oder Leistungsvertrages.
Im Rahmen der Antragstellung sind folgende Unterlagen vorzulegen:
- der mit Hilfe des Fachunternehmers ausgefüllte Antragsvordruck samt Anlagendaten
- geeignete Dokumente zum Nachweis der Wohneinheiten bzw. zum Nachweis der Nutzfläche bei Nichtwohneinheiten, z. B. eine Kopie des Grundrissplans oder des Teilungsplans bei Eigentumswohnungen
- Angebot zur Anlage
- Zeichnung des hydraulischen Systemkonzepts
- Angabe des durch Simulation berechneten Kollektorwärmeertrags und Dokumentation der Systemsimulation
Bitte legen Sie dieoben genannten Nachweise in Kopie vor. Unaufgefordert eingereichte Originalunterlagen können nicht zurückgesandt werden.
2. Solarthermieanlagen zur Bereitstellung von Prozesswärme
Förderfähig sind Solarthermieanlagen zur Bereitstellung von Prozesswärme mit einer Bruttokollektorfläche bis 1.000 m². Die Förderung beträgt bis zu 50 % der Nettoinvestitionskosten.
Weitere Informationen finden Sie in der Rubrik „Prozesswärme“.
3. Solarthermieanlagen zur Kälteerzeugung
Förderfähig sind Solarthermieanlagen zur solaren Kälteerzeugung mit einer Bruttokollektorfläche von 20 bis 100 m². Der Fördersatz beträgt 180 Euro/m² Bruttokollektorfläche.
Den Antrag für die Innovationsförderung müssen Sie unbedingt vor dem Maßnahmenbeginn stellen, das heißt vor Abschluss eines Lieferungs- und / oder Leistungsvertrages
Im Rahmen der Antragstellung sind folgende Unterlagen vorzulegen:
- der mit Hilfe des Fachunternehmers ausgefüllte Antragsvordruck
- ein detailliertes Angebot
- ein detailliertes Anlagen-Schema
- Angabe des erwarteten spezifischen Kollektorwärmeertrags der Anlage (kWh/m²a) und des erwarteten Deckungsbeitrags der Solaranlage zum jährlichen Bedarf an Wärme zur Kühlung/Klimatisierung
Bitte legen Sie die Nachweise in Kopie vor. Unaufgefordert eingereichte Originalunterlagen können nicht zurückgesandt werden.
Innovationsförderung Biomasse
Förderfähig sind Sekundärmaßnahmen zur Emissionsminderung (z. B. elektrostatische Abscheider) und zur Effizienzsteigerung (Brennwertnutzung) bei Biomasseanlagen sowie Feuerungsanlagen, bei denen ein kondensierender Abgaswärmetauscher oder -wäscher bereits integriert ist.
Innovationsförderung Biomasse – Brennwertnutzung
Gefördert werden Einrichtungen, bei denen eine Nutzung der Wärme erfolgt (sogenannte „Brennwertnutzung“), die bei der Abgaskondensation anfällt
Zur Innovationsförderung zählen folgende Maßnahmen:
- die Errichtung einer Biomasseanlage mit Abgaswärmetauscher oder -wäscher
- die Nachrüstung einer bestehenden Biomasseanlage um einen Abgaswärmetauscher oder -wäscher
Innovationsförderung Biomasse – Partikelabscheider
Förderfähig sind Anlagenkomponenten zur sekundären Abscheidung der im Abgas enthaltenen Partikel
Hierzu zählt:
- Errichtung einer Biomasseanlage mit einem elektrostatischen Abscheider
- Errichtung einer Biomasseanlage mit einem filternden Abscheider (z. B. Gewebefilter, keramische Filter)
- Errichtung einer Biomasseanlage mit einem Abscheider als Abgaswäscher ohne Brennwertnutzung*
- Nachrüstung einer bestehenden Biomasseanlage um einen elektrostatischen Abscheider
- Nachrüstung einer bestehenden Biomasseanlage um filternde Abscheider
- Nachrüstung einer bestehenden Biomasseanlage um einen Abscheider als Abgaswäscher ohne Brennwertnutzung*
* Abgaswäscher mit Nutzung der Kondensationswärmenutzung fallen unter den ersten oder zweiten Punkt.
Nicht förderfähig sind Fliehkraftabscheider wie Zyklone oder Multizyklone.
Die Funktion und die Wirksamkeit eines Abscheiders muss von einer unabhängigen, fachlich anerkannten Einrichtung geprüft und dokumentiert worden sein, z. B. TÜV oder öffentliche Forschungseinrichtung.
Innovationsförderung Biomasse - Hinweise zur Antragstellung
Der Antrag ist vor Vorhabensbeginn oder innerhalb von 6 Monaten nach Inbetriebnahme der Anlage zu stellen. Hierfür steht Ihnen das Antragsformular „Antrag auf Förderung einer Anlagenkomponente zur Emissionsminderung oder Effizienzsteigerung einer automatisch beschickten Biomasseanlage“ unter der Rubrik „Formulare“ zur Verfügung.
Folgende Unterlagen sind einzureichen:
- vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular
- ein detailliertes Angebot über das sekundäre Bauteil (Abgaswärmetauscher oder -wäscher, Abscheider)
- bei der Nachrüstung einer bestehenden Anlage ist die Rechnung der bereits bestehenden Anlage, an die das sekundäre Bauteil angeschlossen werden soll, in Kopie einzureichen
Die Förderung beträgt für jede entsprechend nachgerüstete bzw. ausgerüstete Biomasseanlage pauschal 750 Euro, für in Neubaten errichtete Anlagen 850 Euro. Bei der Neuerrichtung einer Biomasseanlage mit Abgaswärmetauscher oder -wäscher kann neben der pauschalen Förderung für die Anlagenkomponente auch eine förderfähige Biomasseanlage im Rahmen der Basisförderung gefördert werden. Diese sogenannte Basisförderung kann allerdings nur bei einer Errichtung im Gebäudebestand gewährt werden. Näheres hierzu finden Sie unter der Rubrik „Biomasse“.
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