Besondere Ausgleichsregelung
Aktueller Hinweis
Das aktuelle Merkblatt für Unternehmen des produzierenden Gewerbes mit Stand vom 07.05.2013 steht zum Download bereit.
Das Merkblatt für Schienenbahnen wird derzeit überarbeitet. Eine aktualisierte Fassung wird in Kürze veröffentlicht.
Grundlagen
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 69 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, trat am 01.01.2012 in Kraft. Es orientiert sich an folgenden Leitlinien:
- Ausbau der erneuerbaren Energien dynamisch vorantreiben;
- Kosteneffizienz steigern;
- Markt-, Netz- und Systemintegration vorantreiben;
- an bewährten Grundprinzipien des EEG festhalten (insbesondere Einspeisevorrang und gesetzliche Einspeisevergütung).
Die Kosten für den Bezug von Strom aus Erneuerbaren Energien werden von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbraucher liefern, getragen. Diese Kosten können jedoch an die Letztverbraucher weitergegeben werden. Stromintensive Unternehmen des produzierenden Gewerbes sowie Schienenbahnen sind von diesen Kosten besonders betroffen. Die Besondere Ausgleichsregelung soll deshalb verhindern, dass energieintensive Unternehmen und Schienenbahnen, die im internationalen oder intermodalen Wettbewerb stehen, durch die EEG-Umlage in ihrer Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigt werden.
Durch das EEG 2012 haben auch die Regelungen zur Besonderen Ausgleichsregelung teilweise Veränderungen und Präzisierungen erfahren. Die Regelung hat sich im Grundsatz bewährt, jedoch hat der Anstieg der EEG-Umlage dazu geführt, dass die Unterschiede in der Behandlung der verschiedenen Gruppen zugenommen haben. Vor diesem Hintergrund wurde die bestehende Ungleichbehandlung beseitigt und der Kreis der Begünstigten ausgeweitet, so dass die Regelung insbesondere auch mittelständischen Unternehmen zugute kommt. So wurde die untere Schwelle von 10 auf 1 GWh abgesenkt und eine gleitende Begrenzung ein "gleitender Einstieg" eingeführt. Zugleich wurde das Kriterium der Stromintensität für die Begünstigung (Anteil der vom Unternehmen zu tragenden Stromkosten an der Bruttowertschöpfung) von 15 % auf 14 % gesenkt. Die von den Begünstigten zu zahlende Umlage wurde zudem gesenkt. Auf der anderen Seite wurden die Regelungen präzisiert.
Weitere Informationen zur Gesetzesnovellierung können Sie unseren Merkblätter entnehmen.
Antragsverfahren
Der Antrag einschließlich der vollständigen Antragsunterlagen ist beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bis zum 02.07.2012 jeweils bis zum 30.06.2012 bzw. bei neu gegründeten Unternehmen bis zum zum 01.10.2012 zu stellen (materielle Ausschlussfrist ohne Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand). Die Entscheidung ergeht mit Wirkung gegenüber dem Antragsteller, dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen und dem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber. Sie wird zum 01.01.2013 mit einer Geltungsdauer von einem Jahr wirksam.
Für die Antragstellung zur Besonderen Ausgleichsregelung wird Ihnen ab diesem Jahr ausschließlich ein papierloses, elektronisches Teilnehmerverfahren über das Online-Portal ELAN-K2 angeboten. Dieses Portal für die online nutzbare Fachanwendung beruht auf dem Konzept der Benutzer-Selbstverwaltung. Um an diesem Verfahren zur Nutzung des Online-Portals des BAFA teilnehmen zu können, hat das antragstellende Unternehmen an einem hierfür erforderlichen Registrierungsprozess teilzunehmen.Eine entsprechende Anleitung zur Selbstregistrierung im Online-Portal ELAN-K2 (Version 2) finden Sie auf dieser Seite unter Downloads. Nach der Freigabe der aktivierten Registrierungen können Sie das elektronische Teilnehmerverfahren über das Online-Portal ELAN K2 für die Besondere Ausgleichsregelung nutzen.
Ab dem 01.04.2012 wird voraussichtlich die Nutzung des elektronischen Teilnehmerverfahrens über das Online-Portal ELAN-K2 erstmalig für das Fachverfahren Besondere Ausgleichsregelung möglich sein.
Ansprechpartner
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Besondere Ausgleichsregelung EEG
Frankfurter Straße 29 – 35
65760 Eschborn
Telefon: +49 6196 908-666
Telefax: +49 6196 908-550
Bitte geben Sie bei Anfragen die betreffenden Unternehmen an, damit die Auskunft des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle später dem entsprechenden Antrag zugeordnet werden kann. Ohne Angabe des Unternehmens ist eine verbindliche Auskunft leider nicht möglich. Grundsätzlich gilt, dass ausschließlich schriftliche Auskünfte verbindlich sind. Mündliche Auskünfte sind lediglich zur Orientierung und Erläuterung bestimmt.



