Zusammenarbeit in der Lieferkette
Auf dieser Seite finden Sie Informationen zur Zusammenarbeit in der Lieferkette zwischen verpflichteten Unternehmen und ihren Zulieferern.
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Auswirkungen des LkSG auf verpflichtete Unternehmen und ihre Zulieferer
Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) verpflichtet Unternehmen ab einer bestimmten Größe (seit 2023 mit mind. 3.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Inland, ab 2024 mit mind. 1.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Inland), bestimmte menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten in ihren Lieferketten zu beachten (= verpflichtete Unternehmen). Das Gesetz hat auch Auswirkungen auf Unternehmen, die nicht in den Anwendungsbereich des LkSG fallen, aber in direkter oder indirekter Zulieferbeziehung zu einem verpflichteten Unternehmen stehen. Denn das LkSG sieht vor, dass verpflichtete Unternehmen zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten mit Zulieferern zusammenarbeiten, auch wenn diese selbst nicht nach dem LkSG verpflichtet sind.
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Grenzen der Weitergabe von Pflichten aus dem LkSG an die Zulieferer
Eine Übertragung von Pflichten aus dem LkSG an Zulieferer ist nicht zulässig. Die von dem Gesetz verpflichteten Unternehmen stehen in der eigenen Verantwortung die Sorgfaltspflichten zu erfüllen. Auch dort, wo das Gesetz eine Zusammenarbeit zwischen verpflichteten und nicht-verpflichteten Unternehmen zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten vorsieht, definiert das Gesetz stets nur Anforderungen an das, was verpflichtete Unternehmen selbst leisten müssen. Die im LkSG verankerten Prinzipien der Angemessenheit und Wirksamkeit geben verpflichteten Unternehmen bei der Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten auf, risikobasiert vorzugehen und begrenzen zugleich die Weitergabe von Pflichten aus dem LkSG an Zulieferer.
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Empfehlungen für eine konstruktive Zusammenarbeit
Die Erfüllung der Sorgfaltspflichten ist ein Lernprozess für alle Beteiligten und die Zusammenarbeit in der Lieferkette ist als ein dynamischer Prozess zu verstehen, der auf Dialog und kontinuierlichem Austausch beruht. Im Idealfall arbeiten verpflichtete Unternehmen mit ihren Zulieferern fair und auf Augenhöhe über einen längeren Zeitraum zusammen. Brancheninitiativen können dies zusätzlich unterstützen.
Verpflichtete Unternehmen sollten risikobasiert vorgehen, und prüfen, welche Informationen sie tatsächlich von ihren Zulieferern für die Durchführung einer angemessenen Risikoanalyse benötigen und welche nicht. Bevor verpflichtete Unternehmen ihre Zulieferer auffordern, einen Code of Conduct oder Vertragsanpassungen zu unterzeichnen, sollte das verpflichtete Unternehmen genau prüfen, auf welcher Basis was verlangt wird, ob die Vereinbarung im Sinne des risikobasierten Ansatzes zielführend und ausgewogen ist und ob sie tatsächlich umgesetzt werden kann.
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Weitere Informationen
Nähere Informationen mit Praxisbeispielen und weiterführenden Empfehlungen bieten wir Ihnen in der vom BAFA und dem Helpdesk Wirtschaft & Menschenrechte gemeinsam erstellten Handreichung „Zusammenarbeit in der Lieferkette zwischen verpflichteten Unternehmen und ihren Zulieferern“. Die Handreichung zeigt auch auf, wo eine Zusammenarbeit im Gesetz angelegt ist und wozu verpflichtete Unternehmen ihre Zulieferer nach dem LkSG auffordern können und wozu nicht. Mit den „wichtigsten Fragen und Antworten für KMU" und der „Executive Summary zur Handreichung“ erhalten insbesondere KMU hilfreiche Informationen für den Fall, dass sie mit den Anforderungen des Gesetzes in Berührung kommen. In Kapitel XVII der „Fragen und Antworten zum Lieferkettengesetz“ finden Sie ebenfalls Informationen zu den Auswirkungen des LkSG auf KMU und Hinweise zu Unterstützungsangeboten.
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