Ist eine Antragstellung im Antragsjahr 2024 zu empfehlen?
Die Beantragung eines Begrenzungsbescheides ist für alle stromkostenintensiven Unternehmen notwendig, die auch in 2025 eine Begrenzung der KWKG-Umlage und der Offshore-Netzumlage erhalten wollen. Ob eine Antragstellung sinnvoll ist, ist eine betriebswirtschaftliche Entscheidung, die jedes Unternehmen für sich selbst treffen muss. Hierbei ist abzuwägen, ob die Kosten für die Antragstellung, z. B. die Kosten für den Prüfer, die prüfungsbefugte Stelle und die Gebühren, die das BAFA für die Antragsbearbeitung erheben wird, geringer sein werden als die zu erwartende Entlastung durch die Begrenzung der KWKG-Umlage und der Offshore-Netzumlage.
Ergeben sich aus der beihilferechtliche Genehmigung der EU-Kommission für die Besondere Ausgleichsregelung Auswirkungen auf das Antragsverfahren 2024?
Ja. Auch ohne eine Änderung des Energiefinanzierungsgesetzes darf das BAFA nach § 68 EnFG das Energiefinanzierungsgesetz nur nach Maßgabe der beihilferechtlichen Genehmigung anwenden.
Welche Änderungen folgen aus der beihilferechtlichen Genehmigung der EU-Kommission für das Antragsverfahren 2024 für die Besondere Ausgleichsregelung?
Es ergeben sich folgende wichtige Änderungen:
- Im Rahmen der ökologischen Gegenleistung
- Steigerung der Investitionssumme für Energieeffizienzmaßnahmen: Bei Abgabe einer Verpflichtungserklärung beträgt der aufzuwendende Betrag 80 % des beantragten Begrenzungsbetrags. Wenn das Unternehmen von der Erfüllungsoption § 30 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc EnFG unmittelbar Gebrauch machen will, muss die aufgewendete Investitionssumme mindestens 80 % des für das zweite dem Antragsjahr 2024 vorangegangene Jahr gewährten Begrenzungsbetrags entsprechen.
- Verpflichtungserklärung: Wenn das Unternehmen den im Rahmen der Verpflichtungserklärung zugesagten Investitionen nicht nachkommt, ist die Beihilfe gemäß dem Wortlaut der beihilferechtlichen Genehmigung zurückzuzahlen („repayment“). Dies bedeutet bei Anwendung auf die Besondere Ausgleichsregelung im Ergebnis, dass die Umlagen nachträglich in voller Höhe zu zahlen sind.
- Die Erfüllungsoption der Dekarbonisierung können nur Unternehmen in Anspruch nehmen, die einem Sektor angehören, für den die Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission vom 19. Dezember 2018 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 59 vom 27.2.2019, S. 8) Produkt-Benchmarks festlegt. Die von diesen Unternehmen getätigten Maßnahmen müssen die Treibhausgasemissionen der von diesen Unternehmen hergestellten Produkte auf einen Wert verringern, der deutlich unterhalb des für diese Produkte jeweils aktuellen festgelegten Produkt-Benchmarkwertes liegt.
- in Bezug auf die Bruttowertschöpfung
- Es besteht nicht mehr die Sonderregelung nach § 67 Absatz 3 EnFG, dass für die Ermittlung der Bruttowertschöpfung anstelle der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre zwei der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre zugrunde zu legen sind, wobei das Unternehmen selbst bestimmen kann, welche zwei der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre zugrunde gelegt werden sollen.
- Bei Anträgen von selbständigen Unternehmensteilen ist nun die Bruttowertschöpfung des Gesamtunternehmens zugrunde zu legen.
Bis wann sind die gesetzlichen Unterlagen und der Antrag einzureichen?
Der Antrag ist bis zum Ende der jeweiligen Antragsfrist nach § 40 Absatz 1 EnFG einzureichen. In diesem Jahr endet die Antragsfrist nach § 40 Absatz 1 Satz 1 EnFG am 1. Juli 2024 bzw. am 30. September 2024.
Mit dem Antrag müssen die in den §§ 30 bis 34, 36, 37, 38 oder 39 EnFG genannten Unterlagen nach § 40 Absatz 2 Satz 2 EnFG beigefügt werden. Das bedeutet, auch diese Unterlagen sollten bis zum Ende der jeweiligen Antragsfrist (01.07./30.09) eingereicht werden.
Bitte beachten Sie dabei:
Sofern eine Begrenzung im erweiterten Verfahren nach § 31 Nummer 3 EnFG oder im erweiterten Verfahren im Rahmen der Härtefallregelung nach § 67 Absatz 2 EnFG beantragt wird (SuperCap), besteht nach § 40 Absatz 2 EnFG für die Beifügung eines Prüfungsvermerks eines Prüfers nach § 32 Nummer 1 Buchstabe c EnFG eine materielle Ausschlussfrist. In diesen Fällen führt eine Fristversäumnis, d. h. die nicht rechtzeitige Vorlage des Prüfungsvermerks eines Prüfers, unweigerlich zu einer Ablehnung des SuperCaps.
Wer ist für die Vollständigkeit des Antrags verantwortlich?
Die alleinige Verantwortung für die Organisation der Antragvorbereitung und die rechtzeitige und ordnungsgemäße Antragstellung liegt beim Unternehmen und seinen Organen. Das Unternehmen kann sich nicht auf Versäumnisse, Krankheit oder Ähnliches einzelner Mitarbeiter berufen. Die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Antragstellung ist Chefsache.
Wie werden Sofort- und Überbrückungshilfen sowie Kurzarbeitergeld und die Erstattung der damit verbundenen Sozialversicherungsleistungen in der Bruttowertschöpfungsberechnung behandelt?
Das Kurzarbeitergeld, das an die Arbeitnehmer gezahlt wird und bei den Arbeitgebern nur ein durchlaufender Posten ist, stellt keine Subvention im Rahmen der Bruttowertschöpfungsermittlung dar, während die Erstattung von Sozialversicherungsleistungen im Zusammenhang mit dem Kurzarbeitergeld sowie die Sofort- und Überbrückungshilfen als Subvention erfasst werden.
Was sind Bagatellmengen?
Die Bagatellregelung nach § 45 EnFG nimmt geringfügige Stromverbräuche von der Abgrenzungspflicht aus. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) legt bei der Auslegung dieser Bagatellregelung das gleiche Verständnis wie die Bundesnetzagentur in ihrem Leitfaden zum Messen und Schätzen bei EEG-Umlagepflichten zu Grunde. Der Leitfaden ist hier abrufbar.
Wer gilt als Betreiber einer Stromverbrauchseinrichtung?
Betreiber ist, nach den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien, wer
- die tatsächliche Sachherrschaft über die elektrischen Verbrauchsgeräte ausübt,
- ihre Arbeitsweise eigenverantwortlich bestimmt und
- das wirtschaftliche Risiko trägt.
Alle drei Kriterien müssen durch den Antragssteller grundsätzlich kumulativ erfüllt werden, damit die an den Stromverbrauchseinrichtungen entnommenen Strommengen ihm als „Selbstverbrauch“ zugeordnet werden können.
Müssen Stromzähler geeicht sein?
Was ist bei einem Unternehmen in Schwierigkeiten (UiS) zu beachten?
Die dem EnFG zugrundeliegenden EU-Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022 (KUEBLL) verbieten es, Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten (UiS) zu gewähren, vgl. Nr. 2.1 Rn. 14 KUEBLL. Ob ein Unternehmen ein UiS ist, ergibt sich aus den Kriterien der Definition in § 2 Nr. 20 EnFG, der als statischer Verweis auf die Mitteilung der Kommission – Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABL. C 249 vom 31.07.2014, Seite 6 f.) ausgestaltet ist (R&U-LL).
Näheres hierzu finden Sie in unserem Merkblatt stromkostenintensive Unternehmen (PDF, 1MB, Datei ist nicht barrierefrei).
Wie geht es nach der Antragstellung weiter?
Die Begrenzungsentscheidung wird zu einem einheitlichen Termin, in der Regel Ende Dezember des Antragsjahrs, versandt.
Im darauffolgenden Kalenderjahr veröffentlicht das BAFA die Liste der begünstigten Unternehmen.
Welche Gebühren fallen für die Antragstellung an?
Für Anträge zur Besonderen Ausgleichsregelung fallen Gebühren an. Diese werden in einer Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle geregelt. Die Gebührenverordnung wird derzeit überarbeitet.
Ist eine Antragstellung als sUT sinnvoll?
Bevor ein Antrag auf Basis eines sUT gestellt wird, empfiehlt es sich zu prüfen, inwieweit bereits der gesamte Rechtsträger die Voraussetzungen für eine Begrenzung der Umlagen erfüllt, aus der sich regelmäßig eine vorteilhaftere Begrenzungswirkung ergibt, da für die Begrenzung nach dem Grundverfahren keine Stromkostenintensität mehr erforderlich ist und für die Begrenzung nach dem erweiterten Verfahren die Bruttowertschöpfung des Unternehmens maßgeblich ist.