Monitoring und Berichte auf EU-Ebene

Die kontinuierliche Kontrolle des Fortschritts ist eine wichtige Voraussetzung dafür, dass die Europäische Union ihre Energieeffizienzziele erfüllen kann. Der Energieverbrauch und die Energieeinsparungen der Union müssen regelmäßig gemessen und bewertet werden, damit bestehende Energieeffizienzinstrumente verbessert und neue entwickelt werden können.

Energieeffizienz als Tachometer Quelle: © Fotolia.com/Rawf8

Übergeordnete Zielvorgaben – Nationale Beiträge

Die Europäische Union (EU) hat sich das Ziel gesetzt bis zum Jahr 2020 den Primärenergieverbrauch um 20 % gegenüber einer zugrunde gelegten Referenzentwicklung zu verringern. Dies bedeutet, dass die EU in 2020 nicht mehr als 1.474 Millionen Tonnen Rohöläquivalent (Mtoe) Primärenergie und nicht mehr als 1.078 Mtoe Endenergie verbrauchen soll. Die Bundesregierung hat mit dem Schreiben vom 27. Oktober 2010 im Rahmen der Strategie „Europa 2020“ ein indikatives nationales Energieeffizienzziel an die Europäische Kommission gemeldet und führt darin folgendes aus: „Die Bundesrepublik Deutschland geht im Durchschnitt der Jahre 2008 bis 2020 von einer jährlichen Steigerung der gesamtwirtschaftlichen Energieproduktivität von 2,1 % aus. Unter der Annahme einer jährlichen Steigerung des Bruttoinlandsproduktes (BIP) von 1,1 % ergibt sich hieraus eine Verminderung des energetischen Anteils des Primärenergieverbrauchs von 314,3 Millionen Tonnen Rohöläquivalent (Mtoe) im Jahr 2008 auf 276,6 Mtoe im Jahr 2020. Die Erreichbarkeit des Wertes hängt unter anderem ab von der tatsächlichen Entwicklung des BIP, sonstiger nicht beeinflussbarer Faktoren wie Witterung und Veränderung im Lagerbestand sowie von der sich im Markt ergebenden Zusammensetzung des deutschen Kraftwerksparks.“ Dies entspricht einer Verminderung des Endenergieverbrauchs von 220,7 Mtoe im Jahr 2008 auf 194,3 Mtoe im Jahr 2020. Des Weiteren haben die Mitgliedsstaaten sich gemäß Artikel 7 EED ein verbindliches Energieeinsparziel im Zeitraum von 2014 bis 2020 gesetzt. Dieses beträgt jährlich durchschnittlich 1,5 % des gemittelten Energieabsatzes der Jahre 2010 bis 2012. Die Bundesrepublik Deutschland muss demzufolge bis 2020 kumulierte Einsparungen von 1.758 Petajoule (PJ) erzielen.

Die Novellierung der Energieeffizienz-Richtlinie vom 21.12.2018 sieht daran anschließend vor, dass der Primärenergieverbrauch innerhalb der EU bis zum Jahr 2030 um 32,5 % gegenüber einer zugrunde gelegten Referenzentwicklung reduziert werden soll. Dies bedeutet, dass der Energieverbrauch der Union im Jahr 2030 höchstens 1.128 Mtoe an Primärenenergie und /oder höchstens 846 Mtoe Endenergie betragen darf. Die Mitgliedstaaten sind weiterhin frei, über ihren indikativen Beitrag zum EU-Energieeffizienzziel für 2030 unter Berücksichtigung der EU-Zielvorgabe zu entscheiden. Für die Bundesrepublik Deutschland bedeutet dies weitere Anstrengungen, um das Ziel der neu gesetzten realen Einsparungen von 0,8 % im Vergleich zu jenem Ziel des vorherigen Zeitraums zwischen 2014 und 2020 mit durchschnittlich 1,5 % zu erreichen. Zwar ist das neue Ziel niedriger angesetzt, doch liegen die realen Einsparungen höher, da bedingt durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Ausnahmeregelungen oftmals ein deutlich niedrigerer Wert als 1,5 % Energieeinsparungen durch die Mitgliedstaaten in den vergangenen Jahren erzielt wurden. Somit stellt der neu definierte Wert von 0,8 % im Grunde eine Steigerung des realen Einsparzieles dar.

Einsparverpflichtungen nach Art. 7 EED

Im Rahmen der Energieeffizienzrichtlinie (EED) sowie deren Novellierung und speziell bezüglich der Anforderungen in Artikel 7 EED entstehen Einsparverpflichtungen für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, über deren Stand die Mitgliedstaaten in regelmäßigen Abständen berichten sollen. Infolgedessen hat die Bundesregierung der Europäischen Kommission am 4. Dezember 2013 erstmalig den Zielwert sowie Maßnahmen zur Zielerreichung, einschließlich der jeweils zu erzielenden kumulierten Endenergieeinsparungen, gemeldet. Um das Einsparziel gemäß Artikel 7 Absatz 1 EED zu erreichen, bedient sich die Bundesrepublik Deutschland der Möglichkeit von Artikel 7 Absatz 9 EED, bestimmte strategische Maßnahmen zu ergreifen. In der novellierten Fassung von 2018 sieht Art. 7 EED neben den genannten Einsparverpflichtungen weitergehende Einsparverpflichtungen vor, die bis 2030 zu erreichen sind. Deren Fortschritte sind ebenfalls durch die Mitgliedstaaten zu überwachen und an die EU zu melden.

Monitoring und Berichtspflichten

Durch die Energieeffizienzrichtlinie (EED) aus dem Jahre 2012 und deren Novellierung aus dem Jahre 2018 entstehen für die Mitgliedstaaten besonders im Rahmen des Art. 7 EED Berichtspflichten über den Stand der Zielerreichung und damit über den Fortschritt im Hinblick auf die Erfüllung der vereinbarten Energieeinsparziele. Gemäß Artikel 24 Absatz 2 EED übermitteln die Mitgliedsstaaten alle drei Jahre beginnend zum 30. April 2014 einen Nationalen Energieeffizienz-Aktionsplan (NEEAP). Die Bundesregierung hat der Europäischen Kommission in den Jahren 2007, 2011, 2014 und 2017 jeweils einen NEEAP vorgelegt. Im Wesentlichen wurden darin die nationalen Energieeinsparziele, Abschätzungen über die weitere Entwicklung des Energieverbrauchs bis 2020, bereits existierende Instrumente und Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz sowie die Entwicklung des Energiedienstleistungsmarktes in Deutschland dargelegt. Diese NEEAPs werden nun nicht mehr eingereicht, sondern sind durch den NECP als Berichtsformat ersetzt worden. Ergänzend dazu übermitteln die Mitgliedsstaaten gemäß Artikel 24 Absatz 1 EED jährlich einen Statusbericht an die EU-Kommission. Dieser umfasst unter anderem Indikatoren der Energiestatistik, wesentliche neue Energieeffizienzmaßnahmen des vorangegangenen Jahres sowie erzielte Energieeinsparungen der für Artikel 7 EED gemeldeten Maßnahmen.

In Deutschland ist laut Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) die Bundesstelle für Energieeffizienz (BfEE) für dieses Monitoring zuständig. Nach § 6 Abs. 1 des EDL-G soll die BfEE darüber hinaus regelmäßig über Energieeffizienzmechanismen sowie finanzielle und rechtliche Rahmenbedingungen zur Erreichung der festgelegten Energieeinsparrichtwerte berichten und die Ergebnisse den Marktteilnehmern umfassend zur Kenntnis zu bringen. § 9 des EDL-G überträgt der BfEE dazu die folgenden konkreten Aufgaben:

  • Vorbereitung der Nationalen Energieeffizienz-Aktionspläne für die Bundesregierung.
  • Monitoring der Einsparwirkung von Energieeffizienzmechanismen und sonstiger strategischer Maßnahmen der öffentlichen Hand, die Energieeinsparungen bei Endkunden bewirken sollen sowie die Aufbereitung dieser Einsparungen zur Berichterstattung im Rahmen der nationalen und europäischen Energieeffizienz- und Einsparziele.

NECPNational Energy and Climate Plan

Im Zuge der Errichtung eines Governance-Systems für die Umsetzung der Energieunion auf EU-Ebene sollen zukünftig die Berichtspflichten und Planungselemente aller fünf Dimensionen der Energieunion (Energieeffizienz, Dekarbonisierung, Versorgungssicherheit, integrierter Energiebinnenmarkt sowie Forschung und Innovation) innerhalb eines Integrierten Nationalen Energie- und Klimaplans (NECP) zusammengeführt werden. Der alle zehn Jahre zu erstellende NECP zeigt nationale Ziele, Maßnahmen und Energieprojektionen aus allen fünf Dimensionen auf. Im Zuge dessen sollen die Mitgliedstaaten Auskunft über ihre nationale Energie- und Klimapolitik geben. Der NECP kann als neues Monitoring- sowie Planungsinstrument der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union bewertet werden. Ein Ziel des NECP besteht dabei darin, die Koordination der europäischen Energie- und Klimapolitik zu verbessern. Insofern besteht eine wichtige Leistung des NECP darin, dass die Energie- und Klimapolitiken der Mitgliedstaaten gemeinsam und nicht als getrennte Bereiche aufgefasst werden.

Den genauen Stand der Umsetzung soll der alle zwei Jahre zu erstellende Fortschrittsbericht der Mitgliedsstaaten zeigen. Somit lösen zukünftig der NECP und der Fortschrittsbericht die bisherigen Berichte (NEEAP und Jahresbericht) ab. Der Vorteil des NECP besteht dabei darin, dass die Energie- und Klimapolitiken der Mitgliedstaaten der Europäischen Union erstens auf vergleichbare Weise dargestellt und zweitens untereinander abgestimmt werden können. Eine solche Koordination gewährt den verschiedenen Marktakteuren nicht nur Transparenz, sondern auch Investitionssicherheit.

Am 10.06.2020 ist der NECP für Deutschland durch das Bundeskabinett angenommen und veröffentlicht worden. Weiterführende Informationen bezüglich des NECP erhalten SIe auch auf der Internetseite des BMWK.

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