Hinweise für Energieunternehmen

Dem Energiedienstleistungsgesetz entsprechend veröffentlicht die BfEE Empfehlungen zur Erfüllung der Aufgaben von Energieunternehmen nach Paragraf 4, wonach Energielieferanten ihre Endkunden mindestens jährlich in geeigneter Form über die Wirksamkeit von Energieeffizienzmaßnahmen sowie über die für sie verfügbaren Energiedienstleistungsangebote i. w. S. informieren.

Energiegebäude (KWK-Anlage) Quelle: © iStock.com/Imants Urtans

Fragen und Antworten

Warum gibt es ein Energiedienstleistungsgesetz?

Das EDL-G dient im Wesentlichen der Umsetzung von europäischen Vorschriften in nationales Recht. Grundlage für das EDL-G von 2010 bildete die europäische Richtlinie 2006/32/EG über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen (EDL-RL). Die EDL-RL wurde 2012 von der der Energieeffizienzrichtlinie (2012/27/EU) ersetzt. Zu deren Umsetzung trat 2015 die novellierte Fassung des EDL-G in Kraft. Ende 2018 wurde die Energieeffizienzrichtlinie durch die Richtlinie (EU) 2018/2002 an einigen Stellen geändert. Die letzte Novellierung des EDL-G erfolgte im November 2019.

Was sind Energieunternehmen im Sinne des Energiedienstleistungsgesetz?

Energieunternehmen sind gemäß § 2 Nr. 13 EDL-G Energieverteiler, Verteilernetzbetreiber und Energielieferanten.

Das Energiedienstleistungsgesetz unterscheidet Energiedienstleistungen, Energieaudits und sonstige Energieeffizienzmaßnahmen. Worin bestehen dabei die Unterschiede?

Die jeweiligen Begriffe sind in § 2 des EDL-G (Begriffsbestimmungen) definiert. Mit der Novellierung des EDL-G wurde die Definition des § 2 Abs. 6 für Energiedienstleistungen überarbeitet. Als Energiedienstleistung gilt „jede durch Dritte vertraglich erbrachte Tätigkeit, durch welche die Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen vorbereitet, unterstützt, geplant oder durchgeführt wird“. Diese Erweiterung der Definition wird der vielfältigen Ausgestaltung von Energiedienstleistungen besser gerecht als die vorige sehr eng gefasste Definition für Energiedienstleistungen im EDL-G.

Was bedeutet Unabhängigkeit im Sinne des Energiedienstleistungsgesetzes?

Der Begriff „unabhängig“ wird im EDL-G in zweifacher Hinsicht verwendet:

Im Rahmen der Anbieterliste sind solche Anbieter kenntlich zu machen, die unabhängig von Energieunternehmen sind. Ein Anbieter ist von einem Energieunternehmen unabhängig, wenn er nicht

  • selbst ein Energieunternehmen nach § 2 Nr. 13 ist,
  • Teil einer Unternehmensgruppe ist, zu der ein Energieunternehmen nach § 2 Nr. 13 gehört,
  • durch ein Unternehmen nach § 2 Nr. 13 beherrscht wird (Beteiligung größer 30 %),
  • an Weisungen eines Energieunternehmens nach § 2 Nr. 13 gebunden ist, d. h. insbesondere als natürliche Person bei solchen weder haupt- noch nebenberuflich in einem Arbeitsverhältnis steht.

Für Anbieter von Energieaudits, die auf der Anbieterliste geführt werden wollen, gilt zusätzlich, dass sie in unabhängiger Weise beraten müssen. Im Kontext mit anderen nationalen und europäischen Regelungen ist dabei eine Beratung gemeint, die nach festen und transparenten Regeln durchgeführt wird. Auf gegebenenfalls bestehende Abhängigkeitsverhältnisse, Branchenzugehörigkeit, oder ähnliches, kommt es dabei nicht an.

Das Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) enthält an verschiedenen Stellen Hinweise auf ergänzende Rechtsverordnungen. Wann treten diese in Kraft?

Rechtsverordnungen zur Ergänzung des EDL-G werden in den §§ 4, 7, 8 d und 11 EDL-G genannt. In den Fällen der §§ 4 und 7 EDL-G handelt es sich um Kann-Vorschriften; hinsichtlich des §11 EDL-G ist eine Verordnung zu erarbeiten. Die Überlegungen zur Gestaltung der jeweiligen Inhalte sind derzeit noch nicht abgeschlossen. Der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens ist daher noch offen.

Wie können die Energieunternehmen die Informationspflicht nach § 4 EDL-G erfüllen und welche Rolle spielt dabei die BfEE?

§ 4 EDL-G enthält zwei voneinander zu unterscheidende Informationspflichten.

Nach Absatz (2) müssen alle Energieunternehmen ihre Endkunden im Rahmen bestimmter Unterlagen mit bestimmten Informationen versorgen. Nach Auffassung der BfEE genügt dazu der Verweis auf ein Internetangebot, das entsprechende Inhalte enthält. Hinsichtlich des Umfangs der Online-Inhalte besteht dabei ein großer Gestaltungsspielraum. Empfehlung BfEE: je mehr, desto besser.

Absatz (1) gilt nur für Energielieferanten und zwar zusätzlich zu Absatz (2). Hier besteht für alle betroffenen Unternehmen allerdings die Option, anstatt einer möglicherweise aufwändigen eigenen Lösung auf das Internet-Angebot der BfEE zu verweisen. Konkret sind dabei die Anbieterliste sowie Berichte nach §6 EDL-G zu nennen.

Mit welchen konkreten Formulierungen kann § 4 (1) EDL-G umgesetzt werden?

Die folgende Formulierung ist aus Sicht der BfEE geeignet, die rechtlichen Vorgaben nach § 4 (1) EDL-G umzusetzen. Dabei handelt es sich allerdings nur um einen Vorschlag, der weder eine Rechtsberatung darstellt, noch verbindlich ist oder Rechtssicherheit gewährleistet.

„Informationen zu Anbietern von wirksamen Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung und Energieeinsparung sowie ihren Angeboten können Sie einer bei der Bundesstelle für Energieeffizienz (BfEE) www.bfee-online.de geführten Anbieterliste sowie dort ebenfalls veröffentlichten Berichten zur Information der Marktteilnehmer entnehmen.“

Mit welchen konkreten Formulierungen kann § 4 (2) EDL-G umgesetzt werden?

Aus Sicht der BfEE kann der rechtlichen Vorgabe nach § 4 (2) EDL-G inhaltlich durch Verweis auf ein entsprechendes Internetangebot entsprochen werden. Der Verweis hat mindestens im Zusammenhang mit (Neu-)Verträgen, Vertragsänderungen, Abrechnungen und Quittungen zu erfolgen. Es handelt sich dabei aber keinesfalls um die Homepage der BfEE, sondern ein durch die einzelnen Energieunternehmen selbst zu organisierendes Angebot. Dabei kann auch mit Dritten wie z. B. Verbänden zusammengearbeitet werden. Aus Sicht der BfEE ist die folgende Formulierung geeignet, die rechtlichen Vorgaben umzusetzen. Dabei handelt es sich allerdings nur um einen Vorschlag, der weder eine Rechtsberatung darstellt, noch verbindlich ist oder Rechtssicherheit gewährleistet.

„Kontaktmöglichkeiten zu Verbraucherorganisationen, Energieagenturen oder ähnlichen Einrichtungen, von denen Sie weiterführende Informationen über Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz, Endkunden- Vergleichsprofile, technische Gerätespezifikationen, etc. erhalten können, finden Sie unter [www.musteradresse.de]."

Wie kann § 4 EDL-G textlich umgesetzt werden, wenn der zur Verfügung stehende Platz für die von der BfEE vorgeschlagenen Formulierungen nicht ausreicht (z. B. bei Tankquittungen, Kassenzetteln)?

Aus Sicht der BfEE kann in diesen Fällen eine vereinfachte Form der Information, gegebenenfalls auch auf der Rückseite der Belege, erfolgen. Textvorschlag:

„Informationen über den effizienten Einsatz von Energieträgern, über Anbieter von Maßnahmen zu Energieeffizienzverbesserungen sowie einschlägige Kontaktadressen finden Sie unter www.bfee-online.de sowie unter [www.musteradresse.de].“

Bei dieser nur für den beschriebenen Sonderfall geeigneten Formulierung handelt es sich allerdings nur um einen Vorschlag, der weder eine Rechtsberatung darstellt, noch verbindlich ist oder Rechtssicherheit gewährleistet. Der Verweis auf „www.bfee-online.de“ setzt dabei § 4 (1) EDL-G um, der Verweis auf www.musteradresse.de den Absatz (2).

Welche Daten müssen Energieunternehmen nach § 11 EDL-G an die BfEE melden? Wozu dienen diese Daten und wann muss die Meldung erfolgen?

Eine zentrale Aufgabe der BfEE ist die Beobachtung und Bewertung (nicht Kontrolle) des Marktes für Energiedienstleistungen, Energieaudits und sonstige Energieeffizienzmaßnahmen. Zur Erfüllung dieser Aufgabe werden auch Informationen benötigt, die nur bei Energieunternehmen verfügbar sind. Welche Daten erhoben werden, ist derzeit noch nicht entschieden. Details müssten im Rahmen einer separaten Rechtsverordnung festgelegt werden, die noch nicht erarbeitet wurde. Ein Handlungsbedarf für Energieunternehmen besteht daher derzeit nicht.

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